Lieferdatum ist zwingender Bestandteil der Rechnung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einer Entscheidung klar, dass nur eine Rechnung, die den Zeitpunkt der Lieferung angibt oder einen
Hinweis auf den Tag der Lieferung in einem anderen Beleg anführt (zB Lieferschein), zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch dann zwingend, wenn das Lieferdatum mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Einzige Ausnahme sind Anzahlungsrechnungen, deren Zweck die Verrechnung eines Teilbetrages vor Leistungserbringung ist.
Quelle: ÖGWT
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