Weitere Steuerbegünstigungen für Katastrophenopfer (insbesondere für Unternehmen)

• Im Rahmen der neuen, ab 2009 geltenden Spendenbegünstigung können Private und auch Unternehmen Spenden für die Hilfestellung in Katastrophenfällen im Ausmaß von bis zu 10% des Einkommens bzw Gewinnes des Vorjahres steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die Spenden an begünstigte Spendenorganisationen geleistet werden, die in einer von der Finanz geführten Liste aufscheinen (siehe aktuelle Spendenliste auf der BMF-Homepage unter http://www.bmf.gv.at/). Dies ist etwa bei der Caritas, beim Roten Kreuz oder bei der Katastrophenhilfe der österreichischen Frauen der Fall.

• Unternehmer können darüber hinaus seit 2002 zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt alle Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen steuerlich als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind (zB durch mediale Berichterstattung, Eigenwerbung auf der eigenen Homepage, in Inseraten oder Rundschreiben).

Freiwillige Zuwendungen, die der Arbeitgeber an katastrophenbetroffene Arbeitnehmer zur Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) leistet, sind zur Gänze steuerfrei (gilt für Geld- und Sachzuwendungen).

• Werden Unternehmen von einer Katastrophe getroffen, so sind sämtliche Ausgaben für die Beseitigung der Katastrophenschäden ohnedies steuerlich voll absetzbar. Erhält ein solches Unternehmen Spenden (egal von wem), sind diese zur Gänze steuerfrei. Werden die Spenden ausdrücklich für Instandsetzungen oder für die Wiederbeschaffung von Investitionen gewährt, die durch eine Katastrophe vernichtet wurden (zB Maschinen), so kürzen sie allerdings die Instandsetzungskosten bzw die Investitionskosten (und damit auch die zukünftig absetzbaren Anlagenabschreibungen).


Quelle: ÖGWT

Kommentare (0)