Steuertipps für Unternehmer 10/14

Änderung der USt-Pflicht für sonstige Leistungen ab 1.1.2010

Änderung der USt-Pflicht für sonstige Leistungen ab 1.1.2010

Ab 1.1.2010 ist für die Bestimmung des Dienstleistungsortes vorrangig die Person des Leistungsempfängers von Bedeutung. Die neue Regelung unterscheidet zwischen Business to Business-Umsätzen (B2B-Umsätze) und Business to Consumer-Umsätzen (B2C-Umsätze). Für grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmern ist zwingend der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vorgesehen. Die Rechnung ist netto ohne Ausweis von Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge-System) auszustellen. Dieser Vorgang ist in die monatliche/quartalsweise zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.

TIPP: Klären Sie bereits im Vorfeld, ob Leistungsempfänger (insbesondere Vereine, Holdings, Körperschaften öffentlichen Rechts) eine UID-Nummer besitzen und überprüfen Sie diese. Die Einrichtung entsprechender Erlöskonten im Buchhaltungsprogramm und diesbezügliche Buchhaltungs- bzw Fakturierungsanweisungen helfen bei einer raschen und korrekten Umsetzung ab 1.1.2010.

Weitere Details finden Sie um Newsletter "Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2010"!

Quelle: ÖGWT

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