Steuertipps für Unternehmer 13/14

Auslaufen der Aufschuboption zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG

Auslaufen der Aufschuboption zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG

Mit dem Übergang zum UGB wurde für gewerbliche Unternehmer, die mangels Eintragung im Firmenbuch vor dem 1.1.2007 ihren Gewinn nicht nach § 5 EStG ermittelt haben, die aber nach Inkrafttreten des UGB zu dieser Gewinnermittlung verpflichtet gewesen wären, die Möglichkeit geschaffen, den Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG über Antrag bis zum 31.12.2009 hinauszuschieben (sogenannte „Aufschuboption“). Ein wichtiger Nachteil aus dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG ist die künftige Einkommensteuerpflicht der Wertzuwächse im zum Betriebsvermögen gehörenden (nackten) Grund und Boden.

Rechzeitig mit dem Auslaufen der Aufschuboption mit 31.12.2009 soll – nach dem derzeit vorliegenden Entwurf eines Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2010 – die für den Eintritt der Buchführungspflicht (und damit bei Gewerbebetrieben auch für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG) maßgebliche Umsatzgrenze (§ 189 Abs 1 Z 2 UGB) von derzeit 400.000 € auf 700.000 € hinaufgesetzt werden. Damit würden ab 1.1.2010 zahlreiche Gewerbebetriebe nicht mehr zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG, sondern nur mehr zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verpflichtet sein.

TIPP: Für die Vermeidung einer künftigen Steuerhängigkeit von Wertzuwächsen im Grund und Boden bieten sich verschiedene Strategien an (zB Schenkung der Betriebsliegenschaft an Familienangehörige, Betriebsteilung zur Vermeidung der Buchführungspflicht, Umgründung in eine GmbH), die Sie rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Für den Fall eines Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG sollten Sie rechtzeitig ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des mit 1.1.2010 steuerhängigen Grund und Bodens einholen. Denn steuerpflichtig bei einer späteren Veräußerung sind erst die ab 1.1.2010 neu entstehenden Wertzuwächse, die aber nur dann eindeutig ermittelt werden können, wenn der Verkehrswert zum 1.1.2010 bekannt ist!

 

Quelle: ÖGWT

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