Steuertipps für Unternehmer 4/14

Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne noch für 2009 nutzen


Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne noch für 2009 nutzen

Die letztmals für 2009 geltende begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € pro Jahr und Betrieb (bzw Person) kann für 2009 noch eine Steuerersparnis von bis zu 25.000 € bringen.

TIPP: Wenn Sie die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für 2009 optimal nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor dem Jahresende zur Ermittlung des voraussichtlichen Gewinnes 2009 eine Prognoserechnung erstellen und auch die bisher getätigten Entnahmen feststellen (zu denen auch die privaten Steuerzahlungen und der KFZ-Privatanteil gehören!).

Das Gewinn- bzw Entnahmeoptimum ist dann erreicht, wenn die Begünstigungsgrenze von 100.000 € voll ausgeschöpft wird: Liegt der voraussichtliche Gewinn 2009 unter 100.000 €, sollte daher nach Möglichkeit im Jahr 2009 überhaupt nichts entnommen werden (was allerdings nur dann geht, wenn man von anderen Einkünften oder privaten Finanzreserven leben kann). Bei einem voraussichtlichen Gewinn von über 100.000 € kann der diesen Höchstbetrag übersteigende Gewinn noch vor Jahresende entnommen werden.

Entnahmebegrenzung bei in Vorjahren beanspruchter Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne beachten!

Wenn Sie bereits in den Vorjahren die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen haben, dürfen Sie im Jahr 2009 – unabhängig von einer neuerlichen Inanspruchnahme der Begünstigung für das Jahr 2009 – nur maximal Entnahmen in Höhe des Gewinnes 2009 tätigen. Sollten Sie heuer bereits mehr als den prognostizierten Jahresgewinn 2009 entnommen haben, können die Mehrentnahmen bis zum Bilanzstichtag grundsätzlich durch Einlagen kompensiert werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanz nur betriebsnotwendige Einlagen anerkennt (zB Einlagen zur Bezahlung von Betriebsschulden). Wenn die Mehrentnahmen nicht mehr kompensiert werden können, droht eine Nachversteuerung der in den Vorjahren begünstigt besteuerten Gewinne (maximal bis zur Höhe der Mehrentnahmen).

Achtung: Wer die Begünstigung im Jahr 2009 in Anspruch nimmt, muss die erwähnte Entnahmebegrenzung noch durch 7 Jahre hindurch (also bis einschließlich 2016) beachten! Wird in einem dieser Jahre mehr entnommen, als der Jahresgewinn, kommt es zu einer Nachversteuerung im Ausmaß der Mehrentnahmen (maximal aber in Höhe der in den letzten sieben Jahren begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne).

Alternative 2009: Steuerbegünstigte Nachversteuerung der nicht entnommenen Gewinne in 2009

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gilt – wie erwähnt – letztmals für 2009. Sie wird im Rahmen der Steuerreform 2009 ab 2010 durch eine Erweiterung des bisherigen 10%igen „Freibetrages für investierte Gewinne“ (siehe oben) zu einem 13%igen „Gewinnfreibetrag“ für alle einkommensteuerpflichtigen Unternehmer (auch für Bilanzierer) ersetzt.

Unternehmer, die bisher von der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne Gebrauch gemacht haben, unterliegen – wie bereits erwähnt – durch sieben Jahre hindurch einer Entnahmebeschränkung: Wird in einem der sieben Jahre nach Inanspruchnahme der Begünstigung mehr entnommen, als der Jahresgewinn, kommt es zu einer Nachversteuerung im Ausmaß der Mehrentnahmen (maximal in Höhe der in den letzten sieben Jahren begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne).

Im Rahmen einer durch die Steuerreform 2009 geschaffenen Übergangsregelung können sich Unternehmer von dieser Entnahmebeschränkung dadurch befreien, dass sie im Jahr 2009 sämtliche bisher begünstigt versteuerten nicht entnommenen Gewinne mit einem Pauschalsatz von 10% nachversteuern. Wer von dieser begünstigten Nachversteuerung Gebrauch macht, kann naturgemäß die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für 2009 nicht mehr beanspruchen, muss allerdings dann für 2009 auch keine Entnahmebeschränkung mehr beachten. Die endgültige Entscheidung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung muss erst bei Erstellung der Steuererklärung 2009 im Jahr 2010 getroffen werden.

 

Quelle: ÖGWT

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