Steuertipps für Unternehmer 9/14

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 € gelten umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer und sind damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendenden Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl Umsatzsteuer) von 33.000 € (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB bei der Vermietung von Wohnungen) bis 36.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies ist die Steuerbefreiung mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verbunden.

Für Unternehmer, deren (Netto-)Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 30.000 nicht überschritten haben, ist die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) quartalsweise einzureichen (bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende). Der Unternehmer kann jedoch freiwillig mit der Abgabe der UVA für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

TIPP: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 € im laufenden Jahr noch überschreiten werden. In diesem Fall müssten allenfalls noch im Jahr 2009 korrigierte Rechnungen ausgestellt werden.

TIPP: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (um etwa dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

Quelle: ÖGWT

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