Steuertipps zum Jahresende 2009 für Unternehmer 1/14

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!

Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps,

  • wie Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden;
  • Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 € (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG);
  • Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von   Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern;

möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen:

Vorzeitige Abschreibung für Investitionen 2009 und 2010

Wer noch im Jahr 2009 investiert, kann bei Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, Büroeinrichtung, LKWs, Taxifahrzeuge, etc) eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung (vzAfa) im Ausmaß von 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen. Besonderheit: Die 30%ige vzAfA inkludiert auch die Normalabschreibung des ersten Wirtschaftsjahres.

Ausgenommen von der vzAfA sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zB Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zB Finanzanlagen, Rechte, Patente), weiters Gebäudeinvestitionen (einschließlich Mieterinvestitionen, wie zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro), PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, bei denen mit der Anschaffung oder Herstellung schon vor dem 1.1.2009 begonnen wurde. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (ausgenommen bei zentralen Einkaufsgesellschaften im Konzern).

Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes über mehrere Wirtschaftsjahre, so ist die vzAfa von den auf die einzelnen Wirtschaftsjahre entfallenden (Teil-)Anschaffungs- bzw Herstellungskosten vorzunehmen.

TIPP: Mangels einer diesbezüglichen Ausschlussbestimmung können Investitionen, bei denen die vzAfa geltend gemacht wird, gleichzeitig auch für den Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) nach § 10 EStG verwendet werden, sofern sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben (was für die vzAfA keine Voraussetzung ist).

 

Quelle: ÖGWT

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