Steuertipp für alle Steuerpflichtigen: Endlich steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten! - Tipp 7/9


Kinderbetreuungskosten
können ab 1.1.2009 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Begünstigt sind Kinder bis zum zehnten Lebensjahr. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein. Werden Betreuungskosten auch durch einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers (siehe oben) übernommen, sind nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.

TIPP: Pädagogisch qualifizierte Personen sind auch Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können. Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden oder im Rahmen anderer Ausbildungen, in denen diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß vermittelt werden. Für laufende Betreuungen durch Personen ohne Ausbildungsnachweis kann die erforderliche Ausbildung spätestens bis 31.12.2009 nachgeholt werden.

 

Quelle: ÖGWT

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