Neu ab 1.1.2010 - DB- und Kommunalsteuerpflicht für freie Dienstverträge ab 2010 3/3

Freie Dienstnehmer werden für ihre unternehmerischen Auftraggeber ab nächstem Jahr um ca 8% teurer: Sie unterliegen nämlich ab 1.1.2010 sowohl der 3%igen Kommunalsteuer als auch dem 4,5%igen Dienstgeberbeitrag (und damit im Falle der Wirtschafts­kammer­zuge­hörigkeit des Auftraggebers auch dem rd 0,4%igen Zuschlag zum DB). Begründet wird diese Belastung damit, dass freie Dienstnehmer ab 2010 auch den allen Selbständigen zustehenden 13%igen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen können, der eine der Sechstelbegünstigung bei echten Dienstnehmern entsprechende Steuerentlastung bewirken soll. Dass die Begünstigung des 13%igen Gewinnfreibetrages dem freien Dienstnehmer zugute kommt, die zusätzlichen rd 8% Lohnnebenkosten aber den Auftraggeber belasten, wird dabei geflissentlich verschwiegen!

Verschärft wird die Belastungssituation bei freien Dienstnehmern noch durch die im vorangegangenen Punkt erwähnte Judikatur des VwGH zur Kommunalsteuer- und DB-Pflicht von an Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlte Fahrt- und Reisekosten­ent­schädigungen und sonstigen Vergütungen. Da die Formulierung „Gehälter und sonstige Vergütungen“ nunmehr auch für freie Dienstnehmer gilt, ist zu befürchten ist, dass diese nachteilige Judikatur ab 1.1.2010 auch auf alle Spesenvergütungen (insbesondere Reisespesen) bei freien Dienstverhältnissen anzuwenden ist, was zu einer erheblichen Benachteiligung von freien gegenüber echten Dienstverhältnissen führen würde.

 

Quelle: ÖGWT

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