Die neuen Steuerbegünstigungen für Kinder 2/3

Kinderbetreuungskosten sind ab 2009 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (behindertes Kind das sechzehnte Jahr) vollendet hat als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dies gilt für Personen bzw deren (Ehe)Partner, denen der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht, und unterhaltsverpflichtete Personen (zB geschiedener Elternteil). Die Absetzbarkeit der Betreuungskosten ist mit € 2.300 pro Kind und Jahr limitiert. Die Kosten müssen unmittelbar an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die pädagogisch qualifizierte Person bezahlt werden. Eine rein rechnerische Abspaltung von Kosten für die Kinderbetreuung aus Unterhaltsleistungen, die an den mit der Obsorge betrauten Elternteil bezahlt werden, ist nicht möglich. Nicht abzugsfähig, da nicht unmittelbar für die Betreuung des Kindes angefallen, sind zB Kosten für Verpflegung, Bastelgeld, Schulgeld, Vermittlung von Betreuungspersonen, Kosten für Nachhilfeunterricht, Musik- und Sportunterricht. Der Beleg über die Kinderbetreuungskosten hat zusätzlich zu den Rechnungsmerkmalen gem § 11 UStG den Namen und die SV-Nummer des Kindes und bei privaten Kinderbetreuungseinrichtungen die Bewilligung bzw bei pädagogisch qualifizierten Personen zusätzlich deren SV-Nummer und eine Kopie des Nachweises der konkreten Qualifikation (zB Kursbestätigung) zu enthalten. Es werden ausschließlich jene Seminare und Schulungen anerkannt, die auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums (http://www.bmwfj.gv.at/) veröffentlich sind.

Quelle: ÖGWT

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