Vorzeitige Absetzung für Abnutzung

In den Jahren 2009 und 2010 besteht die Möglichkeit, für bestimmte Anlagegüter eine vorzeitige AfA in Höhe von 30 % geltend zu machen. Ausgeschlossen sind Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1.1.2009 begonnen wurde. Klargestellt wird, dass als Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums, als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem durch Handlungen (zB konkrete Erteilung eines Planungsauftrages) die Absicht, einen neuen Gegenstand herzustellen oder ein bestehendes Wirtschaftgut zu ändern, zu verwirklichen begonnen wird. Die vorzeitige AfA ist wie die laufende AfA bei Privatnutzung um den Privatanteil zu kürzen.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der vorzeitigen AfA ist, dass sie auch im Jahresabschluss (als Bewertungsreserve) ausgewiesen wird. Lediglich bei Bilanzierung mit einem abweichenden Bilanzstichtag bis zum 30.4.2009 ist eine außerbücherliche Berücksichtigung nur über die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zulässig.

Quelle: ÖGWT

Kommentare (0)