Zur Erinnerung: 13%iger Gewinnfreibetrag für alle betrieblichen Einkunftsarten


Mit 1.1.2010 ist der letzte Teil der Steuerreform 2009 in Kraft getreten. Als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Bezuges bei Lohnsteuerpflichtigen wurde für einkommensteuerpflichtige Unternehmer mit Wirksamkeit ab 2010 der bisherige „Freibetrag für investierte Gewinne“ von 10% auf 13% erhöht und in „Gewinnfreibetrag“ umbenannt (§ 10 EStG). Der neue Gewinnfreibetrag gilt für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten (also auch für Bilanzierer). Der Höchstbetrag von € 100.000 pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen bleibt unverändert, der begünstigungsfähige Maximalgewinn beträgt daher € 769.230 (13% von € 769.230 = € 100.000).

Der neue Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:

  • Für Gewinne bis € 30.000 steht der 13%ige Gewinnfreibetrag unabhängig von allfälligen Investitionen zu. Dieser so genannte „Grundfreibetrag“ beträgt somit maximal € 3.900 (13% von € 30.000) und wird automatisch gewährt.
  • Soll der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über € 30.000 beansprucht werden, müssen entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Dieser Teil des Gewinnfreibetrag wird als „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ bezeichnet. Als begünstigte Investitionen gelten n eue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc). Nicht begünstigt sind Grund und Boden, PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung, wie z.B. Taxi), Luftfahrzeuge, sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Anlagen sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die der Forschungsfreibetrag bzw die Forschungsprämie geltend gemacht wurde. Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen (zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) sind (ab 2010) begünstigt (Voraussetzung: Beginn der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31.12.2008).
    Übrigens: Die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendeten Sachinvestitionen (ausgenommen Gebäude und Mieterinvestitionen) können im Jahr 2010 auch mit 30% vorzeitig abgeschrieben werden!
    Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von bestimmten Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds), die dann vier Jahre lang behalten werden müssen. Der Kauf ausreichender Wertpapiere rechtzeitig vor Jahresende 2010 ist daher die einfachste Möglichkeit, um bei Gewinnen über € 30.000 die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu sichern.
  • Wird der Gewinn im Wege einer Pauschalierung (ausgenommen Sportlerpauschalierung) ermittelt, steht nur der 13%ige Grundfreibetrag zu.
  • Der Gewinnfreibetrag kann auch von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in Anspruch genommen werden, und zwar nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung und begrenzt mit maximal € 100.000 für die gesamte Personengesellschaft (was bei Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und hohen Gewinnen einen erheblichen Nachteil darstellen kann). Achtung: Die für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erforderlichen Investitionen, wie die oben genannten Sachanlagen bzw Wertpapiere, sind nach Ansicht des BMF den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Vermögensbeteiligung zuzurechnen!

Quelle: ÖGWT

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