Arbeitnehmerveranlagung 2009


Alljährlich im März stellen sich viele Lohnsteuerpflichtige die Frage, wer muss bis wann welche Einkommensteuererklärung abgeben? Bei der Arbeitnehmerveranlagung - früher als Jahresausgleich bezeichnet – sind drei Varianten von Veranlagungen zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung. Im Folgenden ein Überblick dazu.

· Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt (hinsichtlich Termine siehe den folgenden Punkt):

- Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden) von mehr als € 730 bezogen.

- Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.

- Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag beansprucht.

- Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.

- Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben.

- Sie haben Einkünfte als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament oder als dessen Hinterbliebener bezogen.

· Aufforderung durch das Finanzamt

In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2009 bis Ende September 2010 einzureichen.

- Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung erhalten.

- Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt, die tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser Höhe angefallen.

· Antragsveranlagung

Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen:

- Sie hatten 2009 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen; es wurde allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.

- Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zB Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher (zB mangels eines Freibetragsbescheides) noch nicht steuerlich berücksichtigt.

- Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, Steuer mindernd geltend machen.

- Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.

- Sie verdienen so wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw der Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt.

- Sie haben den Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag, auf den Kinderzuschlag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, noch nicht bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.

- Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten, und für die Ihnen ab 2009 auch der neue Kinderfreibetrag von 220 € pro Kind zusteht (der nur im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden kann). Übrigens: Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 132 € pro Kind zu!

- Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Tipp: Für die Durchführung der Antragsveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2009 daher bis Ende 2014. Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

Übrigens gibt es bei der Arbeitnehmerveranlagung 2009 auch zwei neue Beilagen, nämlich L1i und L1k, die bisher im Wesentlichen in das Formular L1 integriert waren. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern und Auslandsbezügen und enthalten folgende Angaben.

· Im Formular L1k werden kinderbezogene Angaben bzw Anträge wie folgt zusammen gefasst:

- Antrag auf Berücksichtigung des neuen, ab 2009 geltenden Kinderfreibetrages von 220 € pro Kind (siehe auch oben).

- Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages: Wenn Sie für ein nicht zu Ihrem Haushalt gehörendes Kind im Jahr 2009 den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben, steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

- Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder: Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für das Kind zusätzlich neben dem Unterhalt Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen (zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und ab 2009 Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr).

- Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.

· Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger; Auslandspensionen; Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten, die mangels Betriebsstätte in Österreich nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind, oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich - zB UNO, UNIDO - beschäftigt sind).

 

Quelle: ÖGWT

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