Der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag entfällt auch für Neufahrzeuge

Aufgrund einer aktuellen VwGH-Entscheidung hat das BMF die Finanzämter angewiesen, nunmehr in Fällen des Eigenimports von KFZ (Neu- und Gebrauchtwagen) aus einem anderen Mitgliedsstaat in das Inland bei der Vorschreibung der NoVA den 20%igen NoVA-Erhöhungsbetrag (entspricht 20% USt) außer Ansatz zu lassen. Dies gilt allerdings nicht für Eigenimporte aus dem Drittland. Anträge auf Rückerstattung des (zu Unrecht) entrichteten 20%-igen Erhöhungsbetrages können unter Beachtung der Jahresfrist gestellt werden.

 

Quelle: ÖGWT

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