Termin für Steuererklärungen 2009


Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 ist grundsätzlich der 30. April 2010 (für Online-Erklärungen 30.6.2010). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt – wenn die Steuererklärungen 2008 vom Steuerberater elektronisch eingereicht wurden - grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2009 maximal bis 31. März bzw 30. April 2011, wobei zu beachten ist, dass Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 30.9.2010 im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst werden. In allen übrigen Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2010.
Folgende Übersicht soll Ihnen Klarheit verschaffen:

Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten - "normale" Veranlagung

Grund zur Abgabe der Steuererklärung

Formular

abzugeben bis

 

 

 

 

in Papierform

elektronisch

Steuerpflichtiges Einkommen > 11.000 €

E1

30. 4. 2010

30. 6. 2010

Steuerpflichtiges Einkommen < 11.000 €, besteht
aber aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung

E1

30. 4. 2010

30. 6. 2010

In Einkünften sind ausländische Kapitalerträge (Sonder-
steuersatz 25 %) enthalten

E1

30. 4. 2010

30. 6. 2010

 

Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enhalten
und das Gesamteinkommen beträgt mehr als 12.000 € - Arbeitnehmerveranlagung

Grund zur Abgabe der Steuererklärung

Formular

abzugeben bis

 

 

 

 

in Papierform

elektronisch

(Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte > 730 €

E1

30. 4. 2010

30. 6. 2010

Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von 2 oder mehreren Arbeitgebern

L1

30. 9. 2010

30. 9. 2010

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt oder Abgabe unrichtiger Erklärungen gegenüber Arbeitgeber betreffend Pendlerpauschale bzw betreffend steuerfreie Arbeitgeber-Zuschüsse zu Kinderbetreu­ungskosten (ab 2009)

L1

30. 9. 2010

30. 9. 2010

Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freibetragsbescheid wurde berücksichtigt, tatsäch­liche Ausgaben sind aber geringer

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freiwillige Steuererklärung

L1/E1

bis Ende 2014

 

Quelle: ÖGWT

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