Termin für Steuererklärungen 2009
Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 ist grundsätzlich der 30. April 2010 (für Online-Erklärungen 30.6.2010). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt – wenn die Steuererklärungen 2008 vom Steuerberater elektronisch eingereicht wurden - grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2009 maximal bis 31. März bzw 30. April 2011, wobei zu beachten ist, dass Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 30.9.2010 im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst werden. In allen übrigen Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2010.
Folgende Übersicht soll Ihnen Klarheit verschaffen:
Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten - "normale" Veranlagung Grund zur Abgabe der Steuererklärung
Formular
abzugeben bis
in Papierform
elektronisch
Steuerpflichtiges Einkommen > 11.000 €
E1
30. 4. 2010
30. 6. 2010
Steuerpflichtiges Einkommen < 11.000 €, besteht E1
30. 4. 2010
30. 6. 2010
In Einkünften sind ausländische Kapitalerträge (Sonder- E1
30. 4. 2010
30. 6. 2010
aber aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung
steuersatz 25 %) enthalten
Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enhalten
und das Gesamteinkommen beträgt mehr als 12.000 € - Arbeitnehmerveranlagung
Grund zur Abgabe der Steuererklärung
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Formular
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abzugeben bis
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in Papierform
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elektronisch
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(Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte > 730 €
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E1
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30. 4. 2010
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30. 6. 2010
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Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von 2 oder mehreren Arbeitgebern
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L1
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30. 9. 2010
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30. 9. 2010
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Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt oder Abgabe unrichtiger Erklärungen gegenüber Arbeitgeber betreffend Pendlerpauschale bzw betreffend steuerfreie Arbeitgeber-Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (ab 2009)
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L1
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30. 9. 2010
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30. 9. 2010
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Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen
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L1
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Aufforderung durch Finanzamt
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Freibetragsbescheid wurde berücksichtigt, tatsächliche Ausgaben sind aber geringer
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L1
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Aufforderung durch Finanzamt
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Freiwillige Steuererklärung
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L1/E1
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bis Ende 2014
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Quelle: ÖGWT
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