Vorsteuererstattung bis 30.6. bzw 30.9.2010


Im alljährlichen Wettlauf um die Fallfrist 30.6. für die Erstattung ausländischer Vorsteuern ist seit 1.1.2010 eine deutliche Entspannung eingetreten. So können österreichische Unternehmer Anträge auf Vorsteuerrückerstattung für sämtliche EU-Mitgliedstaaten in elektronischer Form über das eigene Finanzamt (=Sitzfinanzamt) mittels FinanzOnline an den Erstattungsmitgliedstaat richten. Der Antrag auf Vorsteuererstattung für das Kalenderjahr 2009 ist bis spätestens 30.9.2010 einzubringen.

 

Wurde einem österreichischen Unternehmer beispielsweise Umsatzsteuer in Deutschland und Ungarn in Rechnung gestellt (zB Umsatzsteuer für Hotelkosten), mussten bislang zwei Erstattungsanträge (einer in Deutschland und einer in Ungarn) eingebracht werden. Ab heuer ist dafür nur noch ein globaler Erstattungsantrag erforderlich, der in Österreich über FinanzOnline einzubringen ist. Die österreichische Finanzverwaltung leitet den Antrag sodann nach Prüfung von Vollständigkeit und Zulässigkeit an die zuständigen Behörden in Deutschland und Ungarn weiter. Die Vorlage einer gesonderten Unternehmerbescheinigung (U 70 Formular) ist nicht mehr erforderlich.

Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.

 

Die Vorsteuererstattung für Unternehmer aus Drittstaaten (zB Schweiz, Norwegen) bleibt im Wesentlichen unverändert und ist – wie bisher – bis spätestens 30.6. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres beim österreichischen Fiskus einzureichen. Lediglich die Mindesterstattungsbeträge wurden an die oben angeführte Neuregelung für EU-Unternehmer angepasst.

 

Quelle: ÖGWT

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