Betrugsbekämpfungsgesetz - Auftraggeberhaftung auch für lohnabhängige Abgaben 2/14

Zur Bekämpfung des Sozialbetrugs im Baugewerbe wurde bereits im Vorjahr eine Haftung jener Unternehmer, die Auftraggeber von Bauleistungen sind, für die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge der beauftragten Subunternehmer eingeführt. Diese Regelung soll nunmehr mit der Einführung einer zusätzlichen Auftraggeberhaftung für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben in Höhe von bis zu 5 % des Werklohnes (Rechnungsbetrages) ergänzt werden (wobei dieser Prozentsatz im Rahmen der parlamentarischen Behandlung möglicherweise noch erhöht wird). Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Subunternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder eine Insolvenz vorliegt.

 

Der Auftraggeber soll aber die Möglichkeit haben, sich – analog zur Regelung im ASVG - dadurch von der Haftung zu befreien, dass er einen 25 %igen Zuschlag zum SV-Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse leistet. Die nunmehr in der RV realisierte Lösung bietet im Ergebnis den betroffenen Baufirmen (Auftraggebern) daher die Möglichkeit, beiden Haftungen (SV-Beiträge und Lohnabgaben) durch Einbehalt eines Betrages von insgesamt 25 % des Werklohnes des Subunternehmers (= 20 % für SV-Beiträge und 5 % für lohnabhängige Abgaben) und Abfuhr an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse zu entgehen. Der Mehraufwand gegenüber der bereits geltenden ASVG-Regelung besteht für die betroffenen Unternehmer (Auftraggeber) darin, dass mit der Überweisung auch die UID-Nummer (falls es eine solche nicht gibt, die Steuer- und Finanzamtsnummer) des Subunternehmers bekannt gegeben werden muss.

 

Ebenso wie im § 67a ASVG soll die Haftung entfallen, wenn der beauftragte Subunternehmer in der Liste unbedenklicher Unternehmen (so genannte HFU-Liste) aufscheint.
 
Quelle: ÖGWT

 

 

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