Betrugsbekämpfungsgesetz - Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen („Lex Meischberger“) 3/14

Gemäß einem neuen § 109b EStG sollen Unternehmen und Körperschaften (zB auch Vereine, Stiftungen, aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kammern) verpflichtet werden, ab 2011 Zahlungen in das Ausland für bestimmte Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen, bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzbehörde zu melden, wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an einen bestimmten Empfänger geleisteten Zahlungen den Betrag von 100.000 € übersteigen.

 

Ausgenommen von dieser geplanten Mitteilungspflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht unterliegen. In der RV ist nunmehr eine weitere Ausnahme dazu gekommen: Für Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen) soll ebenfalls keine Mitteilungspflicht bestehen, wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15 % unterliegt.

 

Im Ergebnis betrifft die neue Mitteilungspflicht daher vor allem Zahlungen von insgesamt über 100.000 € pro Kalenderjahr an natürliche Personen, wenn für diese Zahlungen in Österreich kein Steuerabzug vorzunehmen ist. Im Falle von Zahlungen an ausländische Körperschaften (Gesellschaften) soll die Mitteilungspflicht nur dann bestehen, wenn der ausländische Zahlungsempfänger in einer Steueroase oder zumindest in einem Niedrigsteuerland (Steuerbelastung 15 % oder weniger) ansässig ist.

 

Etwas entschärft wurde auch die im Entwurf vorgesehene Strafe für die (vorsätzliche) Verletzung der Mitteilungspflicht: Die Strafe beträgt zwar weiterhin bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrages, sie ist allerdings nunmehr mit 20.000 € gedeckelt.
 
Quelle: ÖGWT

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