Betrugsbekämpfungsgesetz - Steuerzuschlag für Zahlungen ohne Empfängernennung 4/14

Betrieblich veranlasste Zahlungen eines Unternehmens sind steuerlich grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzbar. Wenn ein Unternehmer aber trotz ausdrücklicher Aufforderung des Finanzamtes den Empfänger einer solchen Zahlung nicht nennt, so ist diese Zahlung nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar, was bei Kapitalgesellschaften zu einer zusätzlichen Körperschaftsteuerbelastung von 25 % des betreffenden Betrages führt. Ist der (anonyme) Empfänger der Zahlung eine in Österreich ansässige natürliche Person, entgehen dem Fiskus im Falle der (in diesem Fall wohl naheliegenden) steuerlichen Nichtdeklarierung dieser Beträge allerdings bis zu 50 % Einkommensteuer.

 

Um diese Differenz auszugleichen, sollen Kapitalgesellschaften in diesem Fall ab der Veranlagung 2011 zusätzlich zum Steuernachteil aus der fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit der genannten Beträge noch mit einer weiteren 25 %igen „Sonder-Körperschaftsteuer“ belastet werden. Die Verweigerung der Empfängernennung kostet daher der zahlenden Kapitalgesellschaft dann insgesamt 50 % Körperschaftsteuer; dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger der Zahlung In- oder Ausländer ist. Bei Unternehmensgruppen ist diese 25 %ige Sonder-Körperschaftsteuer vom betroffenen Gruppenmitglied zu bezahlen.

 

Bemerkenswert ist, dass die Regelung laut RV ab der Veranlagung 2011 gelten soll, wodurch es bei Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Bilanzstichtag faktisch zu einer Rückwirkung kommt.

 
Quelle:ÖGWT

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