Niedrigere Maklerprovisionen für Mieter

Seit 1.9.2010 darf die für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung maximal 2 Bruttomonatsmieten betragen. Für bis zu 3 Jahre befristete Mietverträge ist die Provision mit einer Bruttomonatsmiete beschränkt. Vermittelt ein Hausverwalter eine Wohnung in einem von ihm verwalteten Haus, beträgt die Provision jeweils nur die Hälfte der oben genannten Werte. Unverändert bleiben die Richtsätze (3-facher Bruttomietzins) für Provisionen, die zwischen Vermieter und Immobilienmakler vereinbart werden, sowie die Provisionen für die Vermittlung von Geschäftsräumlichkeiten.

Bei Inseraten über Mietwohnungen müssen seit 1.9.2010 auch die monatliche Gesamtbelastung sowie die Einzelkosten (Hauptmietzins, Betriebs- und Heizungskostenakonti, Umsatzsteuer) detailliert dargestellt werden.
 
Quelle: ÖGWT

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