Finanzstrafrecht – aktuelle VERSCHÄRFUNGEN

Die FinStrG-Novelle 2010 wurde nunmehr im BGBl kundgemacht. Die wichtigsten Änderungen ab 1. 1. 2011 kurz zusammengefasst:


Änderungen im FinStrG

  ·          Selbstanzeige (§ 29 FinStrG):

Vereinfacht wird die Selbstanzeige dadurch, dass hinsichtlich der Behörde, bei der diese eingebracht werden muss, eine größere Flexibilität geschaffen wird und nur mehr zwischen der Zuständigkeit von Finanz- oder Zollämtern unterschieden werden muss; die örtliche Zuständigkeit ist somit nicht mehr maßgeblich.

Um Selbstanzeiger dazu anzuregen, eine vollständige Offenlegung ihrer Verfehlungen bereits bei der ersten Selbstanzeige vorzunehmen, tritt in jenen Fällen, in denen bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenspruchs eine Selbstanzeige erstattet wurde, die strafbefreiende Wirkung einer neuerlichen Selbstanzeige nur ein, wenn auch eine Abgabenerhöhung von 25 % des Mehrbetrags aus der neuerlichen Selbstanzeige rechtzeitig entrichtet wird. Ein solcher Zuschlag ist jedoch nicht für Vorauszahlungen (zB Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer) vorgesehen. 

·      Strafbefreiender Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG):

Für Nachforderungen, die im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung festgestellt werden, wird - ähnlich einer Anonymverfügung - innerhalb einer betraglichen Grenze die Möglichkeit geschaffen, durch die sofortige Bezahlung der Abgabennachforderung und einer Abgabenerhöhung von 10 % die finanzstrafrechtliche Verfolgung von damit verbundenen Finanzvergehen abzuwenden (14-tägige Frist für die Zustimmung zur Festsetzung bzw zur Antragstellung).

Diese Möglichkeit einer Strafaufhebung ist aber nur zulässig, wenn die festgestellten strafrechtlich relevanten Nachforderungsbeträge einerseits für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) zusammen nicht mehr als EUR  10.000,- betragen und andererseits in Summe EUR  33.000,- nicht überschreiten.

Die Entrichtung muss innerhalb eines Monats nach Festsetzung der betroffenen Abgabe und der Abgabenerhöhung erfolgen, um strafaufhebende Wirkung zu entfalten.

Die Möglichkeit einer Abgabenerhöhung ist dann ausgeschlossen, wenn bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist. 

·       Neuer Tatbestand "Abgabenbetrug" (§ 39 FinStrG):

Durch die Schaffung eines eigenen Tatbestands "Abgabenbetrug" in § 39 FinStrG werden ab 1. 1. 2011 begangene vorsätzliche Finanzvergehen, die sich durch ihre Begehensweise als solche mit besonderer krimineller Energie darstellen, mit einer Strafdrohung belegt, die dem schweren Betrug entspricht. Das Delikt des "Abgabenbetrugs" knüpft in seinem Tatbestand einerseits an die Produzierung unrichtiger oder verfälschter Urkunden bzw Beweismittel an (zB gefälschte oder verfälschte Rechnungen, Verträge, Quittungen, Zahlungsbelege oder dergleichen, sowie derartige Lugurkunden; nicht aber etwa bereits unrichtige Abgabenerklärungen), andererseits an Scheingeschäfte und Scheinhandlungen (zB ein als Schenkung deklarierter Kauf oder die Vortäuschung von Rechtsbeziehungen, die tatsächlich nicht bestehen; nicht aber Treuhandverträge und Umgehungsgeschäfte). Erfasst werden weiters jene Fälle, in denen Vorsteuerbeträge ohne Zugrundelegung einer Leistung betrügerisch geltend gemacht werden.

Die Strafdrohung ist in 3 Stufen gestaltet, um der durch den strafbestimmenden Wertbetrag zum Ausdruck gebrachten Schwere der Tat Rechnung zu tragen:
 

Strafbestimmender Wertbetrag

 

Freiheitsstrafe

 

Geldstrafe

 

bis EUR  250.000

 

bis 3 Jahre

 

daneben bis zu 1 Mio  EUR (Verbandsgeldbuße bis zu 2,5 Mio  EUR )

 

über EUR  250.000 bis EUR  500.000

 

6 Monate bis 5 Jahre

 

daneben - wenn die verhängte Freiheitsstrafe 4 Jahre nicht übersteigt - bis zu 1,5 Mio  EUR (Verbandsgeldbuße bis zu 5 Mio  EUR )

 

über EUR  500.000

 

1 bis 10 Jahre

 

daneben - wenn die verhängte Freiheitsstrafe 8 Jahre nicht übersteigt - bis zu 2,5 Mio  EUR (Verbandsgeldbuße bis zum Vierfachen des strafbestimmenden Wertbetrags)


·      Zuständigkeitsgrenzen (§ 53, § 58 FinStrG):

Durch eine Anhebung der Wertbeträge für die gerichtliche Zuständigkeit in § 53 Abs 1 und Abs 2 FinStrG von EUR  75.000,- auf EUR  100.000,- bzw von EUR  37.500,- auf EUR  50.000,- wird der Geldwertentwicklung Rechnung getragen.

In § 58 Abs 2 lit a FinStrG werden weiters die Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Spruchsenats zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses von EUR  11.000,- auf EUR  15.000,- bzw von EUR  22.000,- auf EUR  33.000,- angehoben.

Bereits anhängige Verfahren können dessen ungeachtet nach den bisher geltenden Zuständigkeitsregeln abgeschlossen werden. 

·       Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Finanzstrafverfahren:

Gegen einen Einleitungsbescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht mehr zulässig; am 1. 1. 2011 noch anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend Beschwerden gegen Einleitungsbescheide werden aber zu Ende geführt (§ 83 Abs 2, § 265 Abs 1p FinStrG). Im Falle eines Auskunftsersuchens an ein Kredit- oder Finanzinstitut ergeht dieses jedoch in Bescheidform ("Kontoauskunftsbescheid") und bleibt der Rechtsschutz diesbezüglich gewahrt (§ 99 Abs 6 FinStrG).

Durch die Ermöglichung eines Einstellungsantrags nach Ablauf von 6 Monaten ab der Einleitung des Finanzstraverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag wird den Beschuldigten anstelle der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid darüber hinaus ein Rechtsinstrument zur Verfahrensbeschleunigung geboten. (§ 124 Abs 1 FinStrG) 
 

 

Kommentare (0)