Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011

Änderungen bei der Einkommensteuer

Die umfangreichen steuerlichen Änderungen im Rahmen der Budgetsanierung wurden im Parlament beschlossen und werden bis zum Jahreswechsel im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Welche Änderungen in den einzelnen Bereichen vorgenommen wurden, informieren wir Sie in der nächsten Ausgabe unseres Newsletters. Auch wenn wesentliche Änderungen sehr unwahrscheinlich sind, bleibt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt abzuwarten.
 

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen (Wertpapier-KESt neu

Kernstück der einkommensteuerlichen Änderungen ist die neue Vermögenszuwachsbesteuerung. Derzeit werden laufende Erträge aus Kapitalvermögen (insbesondere Zinsen und Dividenden) im Regelfall mit 25% Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen sind im Privatbereich hingegen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach geltender Rechtslage voll steuerpflichtig (bis zu 50% Einkommensteuer), danach aber zur Gänze steuerfrei.

Ab 1.Oktober 2011 werden auch alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen (zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen) und Derivaten (zB Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell mit 25% KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen - analog zur KESt auf Zinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt. Befinden sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank, sind die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren und werden dann bei der Steuerveranlagung mit 25 % besteuert.

Die neuen Besteuerungsgrundsätze gelten sowohl für Kapitalanlagen im Privatvermögen natürlicher Personen (zum Teil auch für Kapitalanlagen im Betriebsvermögen – siehe unten) als auch – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – für (außerbetriebliche) Kapitalanlagen von Körperschaften (zB Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts)und für Privatstiftungen. Zur Gänze ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind alle Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (GmbH, AG, Genossenschaften udgl), da bei diesen alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte schon nach geltender Rechtslage voll körperschaftsteuerpflichtig sind.

Betroffene Wertpapiere

Die neue Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen soll nur für neu angeschaffte Kapitalanlagen gelten (so genannter „Bestandsschutz“), und zwar bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien und GmbH-Anteile) und Investmentfonds für Anschaffungen nach dem 31.12.2010 und bei allen anderen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen und Derivate) für Anschaffungen nach dem 30.9.2011. Mit anderen Worten: Alle bis 31.12.2010 noch erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle bis 30.9.2011 noch erworbenen Anleihen und Derivate können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei veräußert werden! Dies gilt auch dann, wenn diese Kapitalanlagen in Zukunft unentgeltlich übertragen werden (für den Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist gilt dabei wie bisher der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers bzw Geschenkgebers).

Ermittlung des Veräußerungsgewinnes

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen Veräußerungslös und Anschaf­fungs­kosten errechnet, wobei Anschaffungsnebenkosten (wie zB Bankspesen beim Aktienkauf) nicht berücksichtigt werden. Auch allfällige Werbungskosten (zB Bankspesen, Depotgebühren) dürfen nicht abgesetzt werden. Werden Wertpapiere aus dem Depot entnommen, wird dies grundsätzlich wie eine Veräußerung behandelt und löst die 25%ige Besteuerung des bis dahin erzielten Wertzuwachses aus. Eine Besteuerung unterbleibt nur dann, wenn bestimmte Meldepflichten erfüllt werden.

Verlustausgleich

Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investment­fonds und Derivaten ausgeglichen werden. Es können daher zB Kursverluste aus Aktien, Anleihen oder Derivaten mit Dividendenerträgen, Anleihezinsen oder Kursgewinnen aus Aktien, Anleihen oder Derivaten ausgeglichen werden, nicht jedoch mit Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern! Zwecks Durchführung des Verlustausgleichs muss durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung eine Steuerveranlagung beantragt werden (Verlustausgleichsoption), bei der die zuviel bezahlte KESt vom Finanzamt rücker­stattet wird. Ergeben die beim Verlustausgleich zusammengefassten Kapitaleinkünfte insgesamt einen Verlust, so darf dieser nicht mit anderen Einkünften (zB Lohneinkünften oder Einkünften als Einzelunter­nehmer) ausgeglichen und auch nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden. Der Ausschluss eines Verlustvortrags wird angesichts der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von vielen Experten als verfassungswidrig angesehen.

Besteuerung von Investmentfonds

Die Fondsbesteuerung wird teilweise vereinfacht, teilweise aber verkompliziert. Da bei Investmentfonds, die bei einer inländischen Depotbank gehalten werden, die Besteuerung vom Fonds selbst bzw der Depotbank vorgenommen wird, muss sich der Anleger in diesem Fall mit den komplizierten Bestimmungen nicht selbst auseinander setzen. Nachfolgend daher nur ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Bei der Besteuerung von Investmentfonds sind wie bisher zwei Ebenen zu unterscheiden, nämlich einerseits die Ebene des Fonds und andererseits die Ebene des Anlegers.

- Auf Ebene des Fonds werden – wie bereits nach geltender Rechtslage - weiterhin die so genannten “ausschüttungsgleichen Erträge” mit 25 % KESt besteuert (Steuer wird idR vom Fonds bzw der Depotbank an das Finanzamt abgeführt). Die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge um­fassen bei im Privatvermögen gehaltenen Fonds neben den vom Fonds vereinnahmten Zinsen und Dividenden derzeit 20 % der im Fonds realisierten Wertsteigerungen. In Zukunft sollen 60% der im Fonds realisierten Substanzgewinne mit 25% besteuert werden, wobei dieser Prozentsatz aufgrund einer stufenweisen Übergangsregelung, die ab Mitte 2011 beginnt, erst ab Fondsgeschäftsjahren gelten soll, die im Kalenderjahr 2013 beginnen.

- Bei allen Fonds, die nach dem 31.12.2010 erworben werden, gilt auf der 2. Ebene – also auf der Ebene des Anlegers – im Falle eines Gewinnes aus der Veräußerung des Fondsanteils die neue Vermögenszuwachsbesteuerung mit 25% KESt, die bei Fonds im Depot einer österreichischen Bank ab 1.10.2011 – wie bei Direktveranlagungen – von der Depotbank abgewickelt wird. Damit es bei einer Veräußerung zu keiner doppelten Besteuerung der im Fonds bereits realisierten und versteuerten Wertänderungen kommt, werden die auf Fondsebene versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge bei einem späteren Verkauf eines ab 1.1.2011 erworbenen (und damit bereits der neuen Besteuerung unterliegenden) Fonds als zusätzliche Anschaffungskosten berücksichtigt. Tatsächliche steuerfreie Ausschüttungen aus dem Fonds (das sind Ausschüttungen von bereits früher als ausschüttungsgleiche Erträge versteuerten Erträgen) vermindern demgegenüber die Anschaffungskosten.

Besonderheiten im betrieblichen Bereich

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung gilt – wie die Endbesteuerung der Zinsen – grundsätzlich auch im betrieblichen Bereich von einkommensteuerpflichtigen Unternehmern. Dabei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

- Verluste aus Teilwertabschreibungen oder aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (inklusive Beteiligungen) können zur Hälfte mit anderen betrieblichen Einkünften ausgeglichen oder vorgetragen werden.

- Betriebsausgaben im Zusammenhang mit betrieblichen Kapitalanlagen sind – soweit erkennbar – abzugsfähig.

- Bei im betrieblichen Bereich gehaltenen Investmentfonds sind wie bisher weiterhin 100 % der Substanzgewinne steuerpflichtig.

Regelbesteuerungsoption

Alternativ zur Besteuerung aller Kapitaleinkünfte mit 25 % kann durch Abgabe einer Einkommensteuerer­klärung ein Antrag auf Regelbesteuerung, dh zur Versteuerung mit dem allgemeinen Steuertarif (Steuer­sätze bis zu 50%), gestellt werden. Dies macht allerdings nur dann Sinn, wenn neben den Kapitaleinkünften noch Abzugsposten, wie etwa außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben (einschließlich eines allfälligen Verlustvortrages aus betrieblichen Einkünften), geltend gemacht werden können. Werbungs­kosten und Anschaffungsnebenkosten können aber auch bei der Regelbesteuerungsoption nicht abgesetzt werden.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung tritt mit 1.10.2011 in Kraft und ist auf ab 1.1.2011 erworbene Aktien bzw Fonds sowie auf ab 1.10.2011 erworbene sonstige Kapitalanlagen (wie Anleihen und Derivate – siehe im Detail oben) anzuwenden. Bis 30.9.2011 bleiben die Bestimmungen über Spekulationsgeschäfte (bis zu 50 % Einkommensteuer bei Veräußerung innerhalb eines Jahres) bzw über die Veräußerung von bestimmten Beteiligungen iSd § 31 EStG (halber Einkommensteuersatz bei Veräußerung von Kapitalanteilen ab 1 %) weiterhin anwendbar.

Veräußerung von ab 1%igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 31 EStG)

Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, bei denen der Veräußerer in den letzten 5 Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt mit mindestens 1% beteiligt gewesen ist (bei umgründungsbedingt erworbenen Beteiligungen gilt eine Frist von 10 Jahren), sind nach geltender Rechtslage auch nach Ablauf der einjährigen Spekulations­frist mit dem halben Durchschnittssteuersatz steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung solcher Betei­ligungen werden ab 1.10.2011 ebenfalls in das System der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung inte­griert und mit 25% (ohne Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten) besteu­ert. Dies soll auch für alle zum 30.9.2011 nach bisheriger Rechtslage noch steuerhängigen Beteiligungen gelten.

Sonstige Änderungen bei der Besteuerung von Kapitalvermögen

- Beim Kauf von Wertpapieren wird bei der Stückzinsenabrechnung ab 2011 keine KESt mehr gutge­schrieben. Die Stückzinsen gehören vielmehr zu den Anschaffungskosten und werden steuerlich erst bei der Veräußerung der Anleihe über die höheren Anschaffungskosten wirksam.

- Die Mindestlaufzeit für die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen wird für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2010 von 10 Jahren auf 15 Jahre angehoben.
 
Quelle: ÖGWT

 

 

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