Neue Pauschalierungs-VO für Land- und Forstwirte

Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011)

BGBl II 2010/471, ausgegeben am 27. 12. 2010

Kurz vor dem Auslaufen der LuF PauschVO 2006, BGBl II 2005/258, ARD 5617/3/2005, mit 31. 12. 2010 hat das BMF die für die nächsten 5 Jahre (2011 bis einschließlich 2015) anzuwendende LuF-PauschVO 2011 kundgemacht. Gegenüber den bisherigen Bsetimmungen ist es insbesondere zu folgenden Änderungen gekommen:

Einheitswert bis EUR  100.000  

  •     Vollpauschalierung: Der Grundbetrag wird von bisher EUR  65.500,- angehoben und ist ab 2011 bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bis EUR  100.000,- der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 39 % vom Einheitswert zu ermitteln.

Es wird künftig auch ein Antragsrecht zur Gewinnermittlung gemäß § 8 bis § 12 LuF-PauschVO 2011 eingeräumt. Bei Ausübung dieser Option ist eine erneute Gewinnermittlung gemäß § 2 bis § 6 LuF-PauschVO 2011 frühestens nach Ablauf von 5 Kalenderjahren zulässig. (§ 2 Abs 1 und Abs 3 LuF-PauschVO 2011)

Der Forsteinheitswert von EUR  11.000,- bleibt hingegen unverändert.

  •     Gartenbau: Die in § 5 Abs 3 LuF PauschVO 2006 unter bestimmten Voraussetzungen für die Ermittlung des Gewinns aus Gartenbau bisher vorgesehenen flächenabhängigen Durchschnittssätze entfallen. Ab 2011 ist nur mehr die Gewinnermittlung aus Gartenbau mittels Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben möglich (Anm d Red: der diesbezügliche Durchschnittssatz ist in der LuF-PauschVO 2011 - offensichtlich aufgrund eines Redaktionsversehens - nicht angeführt; nach der LuF-PauschVO 2006 betrug er bisher 70 % der Betriebseinnahmen). (§ 5 Abs 1 und Abs 2 LuF-PauschVO 2011) 
  •      Nebenbetriebe: Die Einnahmengrenze für die wirtschaftliche Unterordnung wird von EUR  24.200,- auf EUR  33.000,- angehoben. An Stelle der Mostbuschenschank, die in § 4 LuF-PauschVO 2011 transferiert wurde, ist in § 6 LuF-PauschVO 2011 nun die Almausschank geregelt. (§ 6 Abs 1 bis Abs 4 LuF-PauschVO 2011) 
  •      Ertragsausfälle: Nicht in die LuF-PauschVO 2011 übernommen wurde § 7 LuF-PauschVO 2006 betr "Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste". 
  •      Wechsel der Pauschalierungsmethode: Vielmehr enthält § 7 LuF-PauschVO 2011 nunmehr Ausführungen zum "Wechsel der Pauschalierungsmethode". Wechselt der Steuerpflichtige in Anwendung dieser Verordnung von der pauschalen Gewinnermittlung mittels eines Durchschnittssatzes gemäß § 2 Abs 1 zur Gewinnermittlung mittels Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben oder umgekehrt, hat die Ermittlung eines Übergangsgewinns bzw -verlusts gemäß § 4 Abs 10 EStG zu unterbleiben. Dies gilt jedoch nicht bei der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils sowie beim Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG oder umgekehrt. (§ 7 LuF-PauschVO 2011) 

Einheitswert über EUR  100.000 bis EUR  150.000

Teilpauschalierung: Ab 2011 ist bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von mehr als EUR  100.000,- und nicht mehr als EUR  150.000,-, bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs 3 LuF-PauschVO 2011 oder bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gem § 23 Abs 1a BSVG der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Die Betriebsausgaben sind, soweit § 9 bis § 12 LuF-PauschVO 2011 keine abweichende Regelung vorsehen, unverändert mit einem Durchschnittssatz von 70 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. (§ 8 Abs 1 und Abs 2 LuF-PauschVO 2011)

Allgemeines

 

  • Maßgebender Einheitswert: Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind ab 2011 neben Zu- und Verpachtungen auch Zu- und Verkäufe bzw zur Nutzung übernommene und überlassene Flächen zu berücksichtigen. (§ 1 Abs 2 und Abs 3 LuF-PauschVO 2011)
  • Veräußerung von Forstflächen: Die Erlösgrenze für die abweichende 35%-Gewinnpauschalierung aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen wird von EUR  220.00,- auf EUR  250.000,- angehoben. (§ 1 Abs 5 LuF-PauschVO 2011) 
  • Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge: Es wird betr Pachtzinse einerseits klargestellt, dass auch Pachtzinse aus Fischerei den Gewinn erhöhen, anderseits wird eingeschränkt, dass der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25 % des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswerts nicht übersteigen darf; darüber hinaus darf durch den Abzug gewinnmindernde Beträge insgesamt kein Verlust entstehen. (§ 13 Abs 1 und Abs 2 LuF-PauschVO 2011) 

    LuF PauschVO 2001 zum herunterladen

    Quelle: LexisNexis ARD Orac

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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