Abgabenänderungsgesetz 2011 – die wichtigsten Steueränderungen vor dem Sommer 1/8

Steuerbegünstigung für Auslandsmontagen

Die bisherige Lohnsteuerbefreiung für Auslandsmontagen wurde bekanntlich vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2010 aufgehoben. Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) mit Wirkung ab 1.1.2011 geschaffene befristete Übergangsregelung (bisherige Steuerbefreiung gilt für 2011 noch für 66% und für 2012 noch für 33% der Bezüge) soll nunmehr ab 1.1.2012 durch eine unions- und verfassungsrechtskonforme Dauerregelung abgelöst werden. Danach sollen ab 2012 60% der laufenden monatlichen Bezüge von vorübergehend ins Ausland entsendeten Mitarbeitern, maximal aber bis zur Höhe der jeweils geltenden ASVG-Höchstbei­tragsgrundlage (für das Jahr 2011, für das die Neuregelung allerdings noch nicht gilt, wäre das eine Maximalbetrag von 4.200 € pro Monat) steuerfrei sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Entsendung erfolgt von einem Betrieb (Betriebsstätte) eines in der EU, im EWR oder in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder von einer in der EU, im EWR oder in der  Schweiz gelegenen Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.
  • Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.
  • Die Entsendung erfolgt nicht in eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers bzw Beschäftigers.
  • Die Tätigkeit des entsendeten Arbeitnehmers im Ausland ist – ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung – ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt. Tätigkeiten, die ihrer Natur nach regelmäßig ohne zeitliche Befristung erbracht werden (zB die Tätigkeit eines Geschäftsführers oder eine Sekretärin), sind auch dann auf Dauer angelegt, wenn sie im konkreten Fall befristet ausgeübt werden oder mit der Erbringung einer Leistung abgeschlossen sind.
  • Die Entsendung erfolgt ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat.
  • Die ausländischen Tätigkeiten sind nur begünstigt, wenn sie unter erschwerenden Umständen geleistet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeiten zB mit erheblichen Verschmutzungen oder mit erschwerten Arbeitsbedingungen verbunden sind oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen oder in einem Land erfolgen, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder in einer Region erfolgen, für die nachweislich zum Beginn der Tätigkeit oder während eines gesamten Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr).
  • Die Steuerfreiheit steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG steuerfrei behandelt oder die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder wenn der Arbeitnehmer selbst die mit der Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten (inkl Werbungskosten für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung) geltend machen will.
Der bisherige Progressionsvorbehalt für die begünstigten Auslandseinkünfte soll entfallen. Auf Grund der Neuregelung sollen auch das FLAG und das Kommunalsteuergesetz angepasst und ab 2012 maximal 60% der laufenden Bezüge für Auslandsmontagen vom Dienstgeberbeitrag zum FLAG und von der Kommunalsteuer befreit werden.
 
Die Bundesregierung hat im Mai 2011 bei ihrer Klausur am Semmering die Regierungsvorlage (RV) des Abgabenänderungsgesetzes 2011 (AbgÄG 2011) beschlossen. Die Beschlussfassung im Nationalrat ist noch vor der Sommerpause vorgesehen. Nachfolgend die für die Praxis wichtigsten Änderungen (die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten).
 
Quelle: ÖGWT

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