Spenden als Sonderausgaben

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen 4/9

 
Die steuerliche Absetzbarkeit von Privatspenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, die in einer vom BMF veröffentlichten Liste aufscheinen, weiters an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) ist nicht mit einem Absolutbetrag, sondern mit 10 % des Vorjahreseinkommens begrenzt. Bereits im Betriebsvermögen abgesetzte Spenden (= bis zu 10% des Vorjahresgewinnes; siehe oben) kürzen den Rahmen der als Sonderausgaben (= bis zu 10% des Vorjahreseinkommens) absetzbaren Spenden.
 
Seit 2009 können auch private Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen bzw Entwicklungs- bzw Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich ebenfalls beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Auch diese Spenden sind mit 10% des Einkommens des unmittelbar vorangegangen Jahres begrenzt, können aber zusätzlich zu den bereits als Betriebsausgaben abgesetzten gleichartigen Spenden geltend gemacht werden. Bei Unternehmen werden auch Sachspenden anerkannt, bei Privaten hingegen nur Geldspenden.
 
TIPP:
Wer steuerlich begünstigt lieber an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehr­verbände sowie Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, spenden will, sollte mit seiner Spende noch bis 2012 zuwarten. Ab 2012 sind dann auch Spenden an die genannten Organisationen steuerlich absetzbar. Die Höchstgrenze von 10% des Vorjahresgewinnes bzw –einkom­mens gilt ab 2012 aber einheitlich für alle begünstigten Spenden, unabhängig davon, ob sie im Betriebs- oder im Privatvermögen getätigt werden.
 
Quelle: ÖGWT

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