Einkommensteuer - Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen durch Banken 2/1

Die Wesentlichen Änderungen im abgabenrechtlichen Teil aus dem Budgetbegleitgesetz 2012

Mit der am 1.4.2012 in Kraft tretenden neuen Vermögenszuwachsbesteuerung wurde auch die Möglichkeit eingeführt, Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsge­winnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten auszugleichen (Zinsen aus Bank­guthaben und Sparbüchern sind aber davon ausgeschlossen!!). Bisher war nur vorgesehen, dass dieser Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden kann. Mit dem BBG 2012 wurde nun die Möglichkeit geschaffen, dass die Banken bereits im laufenden Jahr diesen Verlustausgleich berücksichtigen.

Beispiel 1:A hat sowohl auf dem Depot 1, als auch auf dem Depot 2 der X-Bank Aktien an der Y-AG. Im September des Jahres 13 veräußert er gleichzeitig sämtliche Aktien an der Y-AG. Aufgrund der unterschiedlichen Anschaffungskosten macht er bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 1 einen Gewinn in Höhe von 100, bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 2 einen Verlust in Höhe von 50. Der Verlust von 50 ist mit dem Gewinn zu verrechnen; die X-Bank zieht daher nur KESt in Höhe von 12,5 (25 % von 100 minus 50) ab.

Beispiel 2:B hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien der Y-AG. Im Jänner des Jahres 13 erhält B eine Dividende von 75 gutgeschrieben, für die die Y-AG bereits KESt in Höhe von 25 abgezogen hat. Im Juli des Jahres 13 erleidet B bei der Veräußerung der Aktien einen Verlust von 50. Die Bank kann ihm dann KESt in Höhe von 12,5 (25 % des Verlustes von 50) gutschreiben.

 

Der Verlustausgleich kann für sämtliche Depots bei einem Bankinstitut depotübergreifend durchgeführt werden. Bei Gemeinschaftsdepots (sogenannte Und-/Oder-Depots) kann die Bank zwar innerhalb des Depots Verluste verrechnen, aber nicht depotübergreifend. Betrieblich gehaltene Depots und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch die Banken überhaupt ausgeschlossen. Die Banken müssen dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten Verlustausgleich ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei der Veranlagung keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt. Um den Banken ausreichend Zeit für die Anpassung der EDV-Systeme zu geben, wird in der Zeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2012 die Berechnung noch nicht laufend, sondern erst nach Jahresende (bis spätestens 30.4.2013) durchgeführt und eine allfällige KESt auf Grund von Verlusten gutgeschrieben.
 
Quelle: ÖGWT

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