Besteuerung von Grundstücken bei Zuwendung an Privatstiftungen

Steuerliche Neuerungen ab 1.1. 2012 - nochmals aktuell zum Nachlesen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Wirkung 31.12.2011 jene Bestimmung des Stiftungseingangssteuergesetzes aufgehoben, der zufolge die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendung von Grundstücken an Stiftungen vom dreifachen Einheitswert zu berechnen ist. Die nunmehr vom Gesetzgeber getroffene Neuregelung sieht vor, dass die Widmung von Grundstücken an Privatstiftungen nicht mehr der Stiftungseingangssteuer, sondern der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dabei wird bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken neben dem üblichen Steuersatz von 3,5 % auch ein Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5 % der Bemessungsgrundlage erhoben. Als Bemessungsgrundlage gilt bei unentgeltlichen Übertragungen aber weiterhin der dreifache Einheitswert. Zuwendungen ausländischer Grundstücke unterliegen ab 1.1.2012 keiner Besteuerung mehr!
 
Quelle: ÖGWT

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