Jobticket

Seit 2011 ist auch die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Massenbeförderungsmittel als Werkverkehr nicht steuerbar, wenn die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale vorliegen. Ein Werkverkehr ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte nicht mehr kostet als die Streckenkarte. Zu beachten ist weiters, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet und insbesondere auch den Namen des Arbeitnehmers beinhaltet.
 
Quelle: ÖGWT

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