Für wen gilt das neue Steuerabkommen? 2/5

Das Abkommen gilt für alle natürlichen Personen, die am 31.12.2010 in Österreich ansässig sind (also einen Wohnsitz in Österreich haben) und am 1.1.2013 (als Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person) über ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank verfügen.

Wie die bisherige Praxis gezeigt hat, werden die bei Schweizer Banken gebunkerten Vermögenswerte meist formal nicht von den eigentlichen nutzungsberechtigten (natürlichen) Personen, sondern von Sitzgesellschaften (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts etc, die keine aktive wirtschaftliche Betätigung aufweisen) oder von einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel gehalten. Auch auf diese Fälle ist das Abkommen anwendbar, vorausgesetzt, dass in Österreich ansässigen natürlichen Personen nach den geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten als Nutzungsberechtigte der betreffenden Vermögenswerte identifiziert werden können. Gehört daher ein Bankkonto oder ein Wertpapierdepot zwar formal einer juristischen Person (zB einer FL-Stiftung), ist allerdings der dahinter stehende Nutzungsberechtigte (wirtschaftlich Berechtigte) der Bank als eine in Österreich ansässige Person bekannt, so gilt das neue Steuerabkommen auch für den betreffenden Nutzungsberechtigten hinsichtlich der formal von der FL-Stiftung etc gehaltenen Vermögenswerte.

Nicht betroffen vom neuen Abkommen sind österr Privatstiftungen, Personen- bzw Kapitalgesellschaften und sonstige Körperschaften und Vereine mit Bankkonten in der Schweiz. Zum Teil betroffen sind jene Personen, die Kapitalanlagen in der Schweiz haben, die der EU-Quellensteuer unterliegen (zB Sparbücher, festverzinsliche Wertpapiere). Die Erträge dieser Produkte unterliegen weiterhin der EU-Quellensteuer von 35 %. Der Kapitalstamm wird in der Einmalzahlung der Abgeltungssteuer mitberücksichtigt.
 
Quelle: ÖGWT

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