Welche Optionen bestehen betroffenen Steuerpflichtigen offen? 5/5

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass niemand dazu gezwungen werden kann, sein Schwarzgeld in der Schweiz zu belassen. Steuerpflichtige, die ihr Geld rechtzeitig vor dem 1.1.2013 aus der Schweiz abziehen und in ein anderes Steuerparadies transferieren, fallen nicht unter das Abkommen (kein Steuerabzug), vergeben damit aber die Chance für eine anonyme und straffreie Legalisierung ihres in der Schweiz geparkten Schwarzgeldes (wobei allerdings eine spätere Selbstanzeige nach innerstaatlichem Recht offensichtlich weiterhin möglich sein dürfte).

Allerdings glaubt das Finanzministerium, in Zukunft auch dieser flüchtigen Steuersünder habhaft werden zu können: Die Schweiz verpflichtet sich nämlich im Abkommen, den österreichischen Behörden statistische Angaben über die wichtigsten Länder zu liefern, in welche österreichische Steuerpflichtige nach Kündigung ihrer Kontobeziehung in der Schweiz ausweichen. Österreich will dann gegenüber diesen Ländern entsprechende „Maßnahmen“ setzen (was darauf hindeutet, dass man auch mit diesen Ländern offensichtlich bilaterale Abkommen abschließen möchte). Die Schweiz wird die abziehenden Kontobesitzer jedenfalls weder besteuern noch ihre Daten nach Wien weiterleiten.

Wer grundsätzlich in die Steuerehrlichkeit wechseln will, hat – wie ausführlich dargestellt – zwei Optionen:

- Wer anonym bleiben will, wird die pauschale Einmalabgeltung wählen. Die Anonymität ist vor allem deshalb für viele Steuerpflichtige wichtig, weil sie befürchten, dass sie im Falle einer Selbstanzeige mit Offenlegung der Identität und aller Details der Hinterziehung einen „schwarzen Punkt“ beim Fiskus bekommen und für die Zukunft als Steuersünder stigmatisiert sind.

- Wem die Anonymität nicht so wichtig ist, für den wird vermutlich die ebenfalls strafbefreiende Selbstanzeige günstiger sein. Die Erfahrungen der letzten Jahre aus Selbstanzeigen im Zusammenhang mit der „Liechtenstein-CD“ zeigen, dass die Steuerbelastung zB bei Nachzahlungen für den Zeitraum 2003 – 2010 (soweit nur die Steuer auf die Kapitaleinkünfte hinterzogen wurde) je nach Portfolio nur ca 7% – 10% des vorhandenen Kapitalvermögens ausgemacht hat und damit deutlich unter den Sätzen des Abkommens liegt. Im Rahmen der Selbstanzeige müssen allerdings alle an der Tat Beteiligten sowie sämtliche Einzelheiten der Steuerhinterziehung mit genauer Berechnung der Besteuerungsgrundlagen offen gelegt werden.

Diese beiden Varianten gelten grundsätzlich auch für die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ab 2013.

Die Alternative für reuige Steuersünder lautet daher vielfach: Anonymität unter Inkaufnahme einer höheren Steuerbelastung oder niedrige Steuerbelastung durch eine Selbstanzeige, bei der allerdings alles offengelegt werden muss.
 
Quelle: ÖGWT

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