Energieabgabenvergütung: SV-Beiträge nicht zu berücksichtigen

Rechtsnews 2012, 13232 vom 18.06.2012

EAVG: § 1 Abs 1

Bei der Berechnung der Energieabgabenvergütung bzw des Nettoproduktionswerts darf die Zahlung von Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vom Antragsteller nicht als Vorleistung zum Ansatz gebracht werden, weil die Berechnung des Nettoproduktionswerts unmittelbar an den Umsatzbegriff des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG anknüpft und zwischen dem Dienstgeber und der Sozialversicherung keinerlei Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn entsteht.

VwGH 27. 4. 2012, 2008/17/0086

Entscheidung:

Als Argumente gegen einen Leistungsaustausch zwischen Dienstgeber und SV-Träger führt der VwGH va an:

• Die Melde-, Auskunfts- und Beitragspflichten des Dienstgebers sind einseitige

öffentlich-rechtliche Verpflichtungen aufgrund besonderer gesetzlicher

Anordnung und dienen dem sozialen Zweck der Pflichtversicherung der

Beschäftigten; sie entspringen nicht der Ausgestaltung eines zweiseitigen

synallagmatischen Rechtsverhältnisses in einer

Leistungs/Gegenleistungsbeziehung
 

• Von einer "Leistung gegen Entgelt", die die Sozialversicherung an die

Dienstgeber erbringt, kann nicht gesprochen werden. Leistungsempfänger

sind nur die Versicherten, denen die SV-Träger aufgrund ihrer gesetzlichen

Verpflichtung, Versicherungsschutz gewähren und die entsprechende

(gesetzliche) Ansprüche haben.
 

• Der Dienstgeber "besorgt" auch nicht den Versicherungsschutz für seine

Dienstnehmer: Weder die Auswahl des Versicherungsträgers noch des

Leistungsumfangs steht im gestalterischen Einfluss des Dienstgebers,

sondern ergibt sich bereits aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen kraft

Gesetzes und ohne Einwirkung des Dienstgebers.
 

• Der Versicherungsschutz der Dienstnehmer besteht im Allgemeinen auch

unabhängig von den Beitragsleistungen des Dienstgebers. Die alleinige

Schuldnerstellung des Dienstgebers hinsichtlich der ihn treffenden

Zahlungspflichten macht ihn noch nicht zu einem "Vertragspartner" der

Sozialversicherung.
 
 

• Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Errichtung des

Systems der sozialen Sicherheit auch für den Dienstgeber vorteilhafte

Rückwirkungen wie etwa die Haftpflichtbegünstigung hat.

Anmerkung:

Beachte die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch das BBG 2011, BGBl I2010/111. Zu dieser Einschränkung hat der UFS Innsbruck nun ausgesprochen, dass es nicht schon mit 1. 1. 2011 zu einem Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Rückvergütung von Energieabgaben kommt, sondern im Hinblick auf das Notifikationsverfahren und die Genehmigung durch die Europäische Kommission erst mit 1. 2. 2011 (UFS Innsbruck 18. 4. 2012, RV/0188-I/12). (Sa)

Quelle: LexisNexis

Kommentare (0)