Energieabgabenvergütung: SV-Beiträge nicht zu berücksichtigen
Rechtsnews 2012, 13232 vom 18.06.2012
EAVG: § 1 Abs 1
Bei der Berechnung der Energieabgabenvergütung bzw des Nettoproduktionswerts darf die Zahlung von Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vom Antragsteller nicht als Vorleistung zum Ansatz gebracht werden, weil die Berechnung des Nettoproduktionswerts unmittelbar an den Umsatzbegriff des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG anknüpft und zwischen dem Dienstgeber und der Sozialversicherung keinerlei Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn entsteht.
VwGH 27. 4. 2012, 2008/17/0086
Entscheidung:
Als Argumente gegen einen Leistungsaustausch zwischen Dienstgeber und SV-Träger führt der VwGH va an:
• Die Melde-, Auskunfts- und Beitragspflichten des Dienstgebers sind einseitige
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen aufgrund besonderer gesetzlicher
Anordnung und dienen dem sozialen Zweck der Pflichtversicherung der
Beschäftigten; sie entspringen nicht der Ausgestaltung eines zweiseitigen
synallagmatischen Rechtsverhältnisses in einer
• Von einer "Leistung gegen Entgelt", die die Sozialversicherung an die
Dienstgeber erbringt, kann nicht gesprochen werden. Leistungsempfänger
sind nur die Versicherten, denen die SV-Träger aufgrund ihrer gesetzlichen
Verpflichtung, Versicherungsschutz gewähren und die entsprechende
• Der Dienstgeber "besorgt" auch nicht den Versicherungsschutz für seine
Dienstnehmer: Weder die Auswahl des Versicherungsträgers noch des
Leistungsumfangs steht im gestalterischen Einfluss des Dienstgebers,
sondern ergibt sich bereits aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen kraft
• Der Versicherungsschutz der Dienstnehmer besteht im Allgemeinen auch
unabhängig von den Beitragsleistungen des Dienstgebers. Die alleinige
Schuldnerstellung des Dienstgebers hinsichtlich der ihn treffenden
Zahlungspflichten macht ihn noch nicht zu einem "Vertragspartner" der
• Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Errichtung des
Systems der sozialen Sicherheit auch für den Dienstgeber vorteilhafte
Rückwirkungen wie etwa die Haftpflichtbegünstigung hat.
Anmerkung:
Beachte die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch das BBG 2011, BGBl I2010/111. Zu dieser Einschränkung hat der UFS Innsbruck nun ausgesprochen, dass es nicht schon mit 1. 1. 2011 zu einem Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Rückvergütung von Energieabgaben kommt, sondern im Hinblick auf das Notifikationsverfahren und die Genehmigung durch die Europäische Kommission erst mit 1. 2. 2011 (UFS Innsbruck 18. 4. 2012, RV/0188-I/12). (Sa)
Quelle: LexisNexis
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