Kinderbetreuung durch im Ausland ausgebildetes Au-pair

Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verfügt eine Au-Pair-Kraft aus dem EU-Raum ...

... auch dann über die erforderliche pädagogische Qualifikation, wenn sie eine einschlägige Berufsausbildung in ihrem Heimatland abgeschlossen hat, die sowohl hinsichtlich der Ausbildungsdauer als auch hinsichtlich der Lehrinhalte mit der Ausbildung von Tageseltern in Österreich als ungefähr gleichwertig angesehen werden kann (hier: 4-jährige Ausbildung an der Pädagogischen und Sozialen Akademie in Bratislava, Ausrichtung "kulturell erzieherischer Bediensteter").
UFS Wien 9. 5. 2012, RV/0484-W/11

Entscheidung:
In Rz 884i LStR 2002 betr "pädagogisch qualifizierte Personen" iSd § 34 Abs 9 EStG unterscheidet das BMF in Bezug auf Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung zwischen zwei Fallgruppen:

1.  
einschlägige Berufsausbildungen (= Tageseltern, Kindergartenpädagogen, Horterzieher, Früherzieher, Familienarbeiter/-helfer und Absolventen von pädagogischen [Teil-]Studien) 

2.  
Seminare und Schulungen im Mindestausmaß von 8 bzw 16 Stunden (= Elternbildungsseminare oder Ausbildungsseminare in der Kinderbetreuung [zB Babysitterschulung] und Schulung für Au-Pair-Kräfte iSd § 49 Abs 8 ASVG) 
Während das BMF unter 1. eine gleichwertige Ausbildung im EU- oder EWR-Raum anerkennt, können die unter 2. angeführten Seminare und Schulungen ausschließlich bei auf www.bmwfj.gv.at veröffentlichten Organisationen absolviert werden.
In der gegenständlichen Berufungsentscheidung spricht der UFS Wien jedoch erneut aus, dass die Qualifikation der Kinderbetreuungsperson zumindest jener von Tageseltern entsprechen muss und eine Babysitter- oder Au-Pair-Schulung nicht ausreicht (vgl schon UFS Wien 11. 10. 2011, RV/1801-W/11, ARD 6188/15/2011). In diesem Zusammenhang anerkannt aber auch er eine gleichwertige Auslandsausbildung, jedenfalls im EU-Raum.

Ausgangsfall:
Im vorliegenden Fall wurden die Kinder im Streitjahr hintereinander von zwei Au-Pair-Kräften betreut, wobei das eine Au-Pair-Mädchen die Pädagogische und Soziale Akademie in Bratislava, Studienrichtung "kulturell erzieherischer Bediensteter" absolviert hatte. Dem dazugehörigen Rahmenlehrplan entnahm der UFS, dass die wöchentliche Unterrichtszeit während der insgesamt 4 Jahre dauernden Ausbildung jeweils 33 Stunden beträgt (gesamt somit 132 Unterrichtseinheiten), wovon 56 Stunden auf rein "berufliche Themen" entfallen ("Pädagogik" 6 Stunden, "Psychologie" 8 Stunden und "Soziologie" 4 Wochenstunden, in Summe also 18 Unterrichtsstunden); dazu vergleicht der UFS die 5-jährige Ausbildung zum Kindergartenpädagogen (BAKIP), die als praxisorientierte Fächer Pädagogik, einschließlich Psychologie, Soziologie und Philosophie, im Gesamtausmaß von 10 Wochenstunden anbietet.

Der UFS wertete daher die einschlägige pädagogische Grundausbildung in der Slowakei hinsichtlich der Ausbildungsdauer und der Lehrinhalte (insbes der "beruflichen Themen") durchaus als ungefähr gleichwertig mit der in Österreich anerkannten Ausbildung von Tageseltern (vgl etwa § 5 der NÖ Tagesmütter/-Väterverordnung LGBl 5065/1). 
Das slowenische Au-pair hätte nach Ansicht des UFS daher hier auch keinen zusätzlichen 8- bzw 16-stündigen Kurs in Österreich zu absolvieren gehabt, weil ja eine gleichwertige EU-Ausbildung im Sinne der ersten Fallgruppe vorliegt. 

Die zweite Au-Pair-Kraft hatte hingegen nur von September 2002 bis November 2003 ein pädagogisches Praktikum mit Schülern der Anfangsklasse an einer öffentlichen Schule in einem Drittland (Georgien) absolviert. Dies reicht nach Ansicht des UFS nicht aus, um von einer pädagogisch qualifizierten Person iSd § 34 Abs 9 EStG zu sprechen, zumal aus dem hier vorgelegten Schreiben des Schuldirektors weder Umfang noch Inhalt des Praktikums ersichtlich waren und diese Bestätigung daher keinen geeigneten Nachweis dafür darstellte, dass diese Au-Pair-Kraft tatsächlich eine einschlägige Ausbildung zur Kinderbetreuung oder Kindererziehung absolviert hat. (Berufung teilweise Folge gegeben)


Quelle: UFS-Entscheidung

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