Prüfung eines angeblichen Dienstverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären....

... Bei der vorzunehmenden Prüfung eines einkommensteuerlich strittigen Dienstverhältnisses kommt es letztlich auf das Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Falles an. Wenn daher die Telefondienste und elektronischen Korrespondenzen der Ehefrau des Berufungswerbers vom Finanzamt als familienhafte Mitarbeit qualifiziert worden sind, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Davon ausgehend, dass der Arbeitseinsatz für das Erstellen der Rechnungen und die Fahrten zum Kundenbüro gemessen an der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit im gegenständlichen Streitjahr deutlichen Schwankungen unterlag, wären nur entsprechend aussagekräftige Stundenaufzeichnungen über die vorgenommenen laufenden Arbeiten geeignet gewesen, eine solche Kontrolle über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu ermöglichen. Eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung stellt zwar ein Indiz für eine fremdübliche Gestaltung dar, tritt jedoch bei der Überprüfung neben die anderen Sachverhaltsfeststellungen des jeweiligen Einzelfalles hinzu und kann nur i. V. m. diesen zu der abschließenden rechtlichen Beurteilung führen.

Quelle:
UFS 19. 7. 2012, RV/0298-I/11

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