Einheitswert als Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer ist verfassungswidrig

Einheitswert als Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer ist verfassungswidrig

Wie (fast) zu erwarten war, haben die Verfassungsrichter die Bestimmung, wonach bei bestimmten Erwerben (zB Schenkung, Erbschaft) der (dreifache) Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen ist, als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass nichts gegen verwaltungsökonomische Vereinfachungen spricht, aber „wenn der Gesetzgeber eine Aktualisierung der - an sich unbedenklichen - Einheitswerte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten unterlässt bzw verhindert, dann löst er damit Verwerfungen und Unstimmigkeiten im Steuersystem aus, die ab einem gewissen Zeitpunkt auch mit Gründen der Verwaltungsökonomie nicht mehr gerechtfertigt werden können (...)“. Der VfGH hat dem Gesetzgeber aber eine relativ lange Frist – nämlich bis 31.5.2014 – zur Änderung des Gesetzes eingeräumt. Dies bedeutet, dass noch ausreichend Zeit ist, unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken auf Basis der bisherigen gesetzlichen Regelung durchzuführen. Auf welche Art und Weise der Gesetzgeber einen verfassungskonformen Zustand herstellen wird, bleibt abzuwarten. 

Quelle: ÖGWT

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