Abfertigung ALT - Steuertipps für Unternehmer 7/12

​Für Mitarbeiter, die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind, gilt bekanntlich noch das „alte" Abfertigungsrecht.

Dies bedeutet, dass diese Mitarbeiter bei Beendigung des Dienstverhältnisses (im Wesentlichen durch Kündigung des Arbeitgebers, einvernehmliche Auflösung, Pensionsantritt) eine von der Dienstzeit abhängige Abfertigungszahlung erhalten. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, zur Gänze in das neue Abfertigungssystem („Vollübertritt") zu wechseln (Die ursprüngliche Befristung bis zum 31.12.2012 wurde nämlich aufgehoben). Der Arbeitgeber bezahlt in diesem Falle einen mit dem Arbeitnehmer in Abhängigkeit von den bisher erworbenen Ansprüchen vereinbarten Übertragungsbetrag an die Betriebliche-Vorsorge-Kasse (BVK) und ab dem Übertragungsstichtag den laufenden 1,53%igen BVK-Beitrag vom Bruttoentgelt.

TIPP: Arbeitnehmer haben dadurch den Vorteil, dass sie ihre Ansprüche mühelos in ein neues Dienstverhältnis mitnehmen können.

Ein Teilübertritt ist ebenfalls ohne zeitliche Beschränkung möglich. Beim Teilübertritt bleiben die bereits erworbenen Abfertigungsansprüche im alten System eingefroren. Ab dem Übertragungsstichtag werden Beiträge an die BVK bezahlt.

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