Rückerstattung der KEST auf Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige

Im Zusammenhang mit der Rückerstattung der KESt auf Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften ist zu beurteilen, wem die Dividende ertragsteuerlich zuzurechnen ist. Dabei gilt:

  • Eine Dividende ist grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der am Tag der Beschlussfassung (Gewinnverteilungsbeschluss) wirtschaftlicher Eigentümer der entsprechenden Anteile der ausschüttenden Gesellschaft ist.
  • Bei verbrieften Wertpapieren, die auf einem Wertpapierdepot liegen, müssen die Anteile bereits vor dem Ex-Tag auf dem Depot des Steuerpflichtigen eingeliefert sein. 

Quelle: ÖGWT

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