2. Wartungserlass zu den LStR

Mit der Veröffentlichung des 2. Wartungserlasses 2014 wurden folgende wichtige Änderungen in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) eingearbeitet:

Sachbezug für Privatnutzung eines Dienstautos

Für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz werden ausgehend von den Anschaffungskosten des Fahrzeuges 1,5% (0,75%), max € 720 (€ 360) als Sachbezug versteuert. Nun wird klargestellt, dass ein integriertes Navigationsgerät zu den Anschaffungskosten zählt. Ein portables Navigationsgerät bleibt unberücksichtigt.

Entgegen der bisherigen Regelung für Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Dienstauto sollen künftig laufende und einmalige Kostenbeiträge nun vor Berechnung des Höchstbetrages (€ 720 / € 360) in Abzug gebracht werden.
 

Sachbezug für Privatnutzung eines Abstellplatzes

Die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Abstellplatzes stellt einen Sachbezug dar, der mit monatlich € 14,53 bemessen wird. Die bisherige Einschränkung auf taxativ aufgezählte Städte wurde gestrichen. Nunmehr ist der Sachbezug immer dann anzusetzen, wenn das Abstellen eines Kfz auf öffentlichen Verkehrsflachen gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Abstellplatz innerhalb der Gebührenzone liegt.


Reisekostenersätze für Belegschaftsvertreter

Die vom Arbeitgeber an Belegschaftsvertreter vergüteten Reisekosten stellen steuerpflichtige Einnahmen aus der Tätigkeit als Belegschaftsvertreter dar. Bis zu dieser Höhe können Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkostenvergütungen (unter Beachtung der Erlangung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit) als Werbungskosten angesetzt werden.


Pharmavertreter erhalten kein Vertreterpauschale mehr

Pharmareferenten und –vertreter iSd Arzneimittelgesetzes werden als Vertreter iSd VO gestrichen, da bei dieser Berufsgruppe das wesentliche Kriterium der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften nicht gegeben ist. Arbeitnehmern, die ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben, steht ein pauschaler Werbungskostenabzug iHv 5% der Einnahmen, max € 2.190, zu.


Kostenlose Kontoführung für Bankangestellte kein Sachbezug

Wenn für (ehemalige) Mitarbeiter von Bankinstituten bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontoführung wie beim Arbeitgeberbetrieb möglich wäre, stellt die Unentgeltlichkeit der Kontoführung keinen steuerbaren Sachbezug dar.


Spendenhöchstbetrag

Seit der Veranlagung 2013 sind Zuwendungen an spendenbegünstigte Empfänger als Sonderausgaben bis maximal 10% der Gesamteinkünfte (nach Verlustausgleich) abzugsfähig. Es wird nunmehr klargestellt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte auch solche Einkünfte erfasst, für die Österreich nach dem DBA kein Besteuerungsrecht zusteht.


Quelle: ÖGWT

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