Was gibt es Neues 2016? - Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Bereits seit 1.3.2015 werden von Banken elektronisch übermittelte Daten in einem vom BMF geführten Kontenregister aufgezeichnet. Die von den Banken zu übermittelnden Daten betreffen Kontostammdaten (Konto- bzw Depotnummer, Tag der Eröffnung und Auflösung sowie konto- bzw depotführende Bank) von natürlichen und juristischen Personen (auch Treugeber und wirtschaftlichen Berechtigten iSd Geldwäschevorschriften). Auf die Daten des Kontoregisters dürfen für (finanz-)strafrechtliche Zwecke sowohl Staatsanwaltschaften als auch Strafgerichte sowie Finanzstrafbehörden und auch das Bundesfinanzgericht zugreifen. Für abgabenbehördliche Zwecke dürfen auch Abgabenbehörden und das BFG auf diese Daten zugreifen, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. Gegen eine Kontenregisterauskunft steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. Die Prüfung der korrekten Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt einem Rechtsschutzbeauftragten. Pflichtverletzungen betreffend die Übermittlung der Kontostammdaten durch Banken stellen ein Finanzvergehen dar und können bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zu € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu € 100.000 bestraft werden.

Durch die Abfrage des Kontenregisters erhält das Gericht oder die Behörde nur eine Auskunft darüber, welche Konten oder Depots eine bestimmte Person bei österreichischen Banken als Inhaberin, Verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte unterhält. Wenn das Gericht oder die Behörde weitere Informationen über die Geschäftsvorfälle auf den Konten bzw Depots erlangen will, muss eine Konteneinschau beantragt werden. Dieses Auskunftsverlangen ist zu begründen und vom Leiter der Abgabenbehörde zu zeichnen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch einen Einzelrichter über die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss kann Rekurs erhoben werden, dem aber keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zu Unrecht erlangte Auskünfte dürfen im Abgabenverfahren aber nicht als Beweis verwertet werden. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist für die Konteneinschau eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats erforderlich. Auch gegen diese Anordnung ist eine Beschwerde an das BFG möglich, der aber auch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch hier gilt ein Beweisverwertungsverbot für durch rechtswidrige Anordnungen erlangte Informationen.


Quelle: ÖGWT

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