Splitter

Änderung des Gesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Mit dieser Änderung des PLABG wurde nun die Rechtsansicht des VfGH hergestellt. Der Österreichischen Gesundheitskasse wurde nun wieder die Kompetenz für eine Sozialversicherungsprüfung eingeräumt (§ 41a ASVG). Gemeinsam mit einer Sozialversicherungsprüfung der ÖGK ist jedenfalls eine Lohnsteuerprüfung sowie eine Kommunalsteuerprüfung zu verbinden. Den Prüfungsauftrag hierfür erteilt die ÖGK. Der Prüfdienst des Finanzamts wurde auf Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) abgeändert (bisher PLAB). Die neuen Bestimmungen treten mit 1.7.2020 in Kraft.

Dienstautos – Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Firmenautos, für die bereits vor dem 1.4.2020 ein gültiger Kauf- oder Leasingvertrag abgeschlossen wurde und die aufgrund der Corona-Krise noch nicht zugelassen werden konnten, wurde kurzfristig folgende Übergangsbestimmung in die Sachbezugswerte-VO aufgenommen. Bei Erstzulassung dieser Firmen-Kfz bis zum 30.5.2020 kann weiterhin der bis zum 31.3.2020 geltende (niedrige) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmenautos angewendet werden.

Covid-19 Prämie steuerfrei

Vom BMF wurde klargestellt, dass die steuer- und SV-freien Corona-Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000 allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, gewährt werden können. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.

Aktuelle höchstgerichtliche Judikatur

VfGH hebt letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO auf: Vor kurzem hat der VfGH den letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO wegen Unsachlichkeit der darin enthaltenen Frist aufgehoben. Im aufgehobenen Satz war verfügt, dass bei einem aufgrund eines Feststellungsverfahrens abgeleiteten Einkommensteuerbescheid nur innerhalb der Verjährungsfrist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden konnte, wenn sich herausgestellt hat, dass der vermeintliche Feststellungsbescheid ein sogenannter „Nichtbescheid“ war. Diese Frist war deshalb nach Ansicht des VfGH zu kurz, weil sich sehr oft erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des Einkommensteuerverfahrens herausstellt, dass der vermeintliche Grundlagenbescheid ein Nichtbescheid war. Die Aufhebung der aktuellen Fassung des § 295 Abs 4 letzter Satz BAO wurde mit Fristsetzung bis 31.12.2020 vorgenommen.

VfGH prüft die Verfassungsmäßigkeit des § 292 Abs 1 BAO: Der VfGH prüft die in § 292 Abs 1 BAO enthaltene Einschränkung, wonach einer Partei nur dann Verfahrenshilfe in Beschwerdesachen vor dem BFG zu gewähren ist, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist. Diese Einschränkung der Verfahrenshilfe scheint nach vorläufiger Ansicht des VfGH den effektiven Zugang zum Gericht zu beschränken.


Quelle: ÖGSW

Kommentare (0)