Termin 1. Oktober 2020

Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2019 beginnt zu laufen

Bekanntlich kommt es ab 1. Oktober für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres, also der Veranlagung 2019 zur Verrechnung von Anspruchszinsen iHv 1,38% pa. Wird eine Nachzahlung erwartet, kann zur Vermeidung eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.

Beachten Sie, dass im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung zwar die Anspruchsverzinsung für die Veranlagung des Jahres 2020 außer Kraft gesetzt wurde, aber nicht für das Jahr 2019. Wenn Sie daher mit einer Nachzahlung für das Jahr 2019 rechnen, haben Sie die Möglichkeit – wie oben unter Pkt. 2 ausgeführt – den Antrag auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage zu stellen. Führt dies dennoch zu einer Nachzahlung oder Sie zählen zu den Glücklichen, die für 2020 gar keinen Verlust erleiden, sollten Sie danach trachten, die Steuererklärungen 2019 so schnell wie möglich einzureichen und auf eine rasche Veranlagung drängen.

Denn für Steuernachzahlungen auf Grund der Veranlagung 2019 können Sie dann eine zinsenfreie Stundung bis 15.1.2021 beantragen. Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen von 2% über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 16.1.2021 bis 28.2.2021 um jeweils weitere 0,5% alle zwei Monate, sodass ab 1.11.2021 wieder 4,5% über dem Basiszinssatz zur Vorschreibung kommen. Der Basiszinssatz beträgt derzeit minus 0,62%.

bis 15.1.2021

16.1.2021-28.2.2021

1.3.2021-30.4.2021

1.5.2021-31.7.2021

1.8.2021-31.8.2021

1.9.2021-31.10.2021

ab 1.11.2021

0

1,38 %

2,44 %

2,94 %

2,88 %

3,94 %

4,44 %


Quelle: ÖGSW

Kommentare (0)