VwGH korrigiert UFS hinsichtlich rückwirkenden Einbringungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in beachtlicher Geschwindigkeit auf zwei Entscheidungen des UFS reagiert. Die Entscheidungen des UFS wurden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Zur Erinnerung:

Der UFS hatte völlig unvermutet – und entgegen der einhelligen Fachliteratur und Verwaltungspraxis – entschieden, dass eine Einbringung auf eine am Einbringungsstichtag noch nicht errichtete Kapitalgesellschaft nicht möglich wäre. Das BMF hat sich von diesen Entscheidungen des UFS distanziert und eine Anwendung der beiden strittigen Entscheidungen des UFS bis zu einer Bestätigung durch den VwGH ausgeschlossen. Nunmehr liegt die heißersehnte Entscheidung des VwGH vor. Es bleibt alles beim Alten. Die rückwirkende Einbringung auf einen Einbringungsstichtag, an dem die aufnehmende Kapitalgesellschaft noch nicht errichtet ist, bleibt weiterhin möglich.

Quelle: ÖGWT

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