VfGH ermöglicht gemeinnützige Leistungen anstelle von Ersatzfreiheitsstrafen

Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst entschieden, dass auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die Abwendung des Vollzugs einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zulässig ist.

Der VfGH gab damit dem UFS nicht Recht, der zuvor vermeint hatte, dass gemeinnützige Leistungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht möglich wären. Auf von Strafgerichten verurteilte Finanzstraftäter ist die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen anstelle von (Ersatz-)Freiheitsstrafen schon bislang unstrittig anwendbar.

Quelle: ÖGWT

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