KEST-Befreiungserklärung

Eine Erklärung dergestalt, dass Erträge sowohl aus bestehenden als auch künftig zu eröffnenden Konten, Subkonten, Sparbücher und Depots als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind, stellt nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen keine ordnungsgemäße KESt-Befreiungserklärung i. S. d. § 94 Z 5 EStG 1988 dar.


Aus der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung, die Befreiungserklärung an das Finanzamt weiterzuleiten, ist ersichtlich, dass damit dem Finanzamt eine Kontrolle der als befreit behandelten Erträge ermöglicht wird. Eine Befreiungserklärung, die auch zukünftig zu eröffnende Konten, Sparbücher und Depots einbezieht, würde diese Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der letztgenannten Konten, Sparbücher und Depots vereiteln. Um die gleiche Wirkung herzustellen, müsste diesfalls die Bank jedes hinzukommende Konto etc. wiederum dem Finanzamt melden, wodurch - abgesehen davon, dass diese Vorgangsweise gesetzlich nicht gedeckt ist - keinerlei Entlastungseffekt für die Bank eintreten würde. Eine Wettbewerbsverzerrung kann mit der oben ausgesprochenen Ansicht schon deswegen nicht verbunden sein, weil sie alle Banken gleichermaßen trifft. Die in diesem Schreiben vertretene Ansicht wird in die EStR 2000 aufgenommen werden. (BMF vom 2. 4. 2004)

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