Bindungswirkung bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

Wurde die Basispauschalierung einmal beansprucht und wird in der Folge davon abgegangen (Gewinnermittlung durch normale Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), so ist eine neuerliche Pauschalierung der Betriebsausgaben frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.


Beispiel:
Ein Unternehmer berechnet seine Betriebsausgaben in den Jahren 2002 und 2003 im Wege der Basispauschalierung und fährt damit günstiger, weil diese bei belegmäßigem Nachweis um einiges niedriger ausfallen würden. Da der Steuerpflichtige wissen möchte, welche Kosten tatsächlich entstehen, sammelt er weiter seine Ausgabenbelege, obwohl dies für Zwecke der Pauschalierung nicht notwendig ist. So stellt er im Jahre 2004 fest, dass die Summe der getätigten Aufwendungen weit mehr als der geltend zu machende Pauschalsatz beträgt. Er ermittelt daher den Gewinn des Jahres 2004 mittels der "normalen" Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Dies hat zur Folge, dass die Basispauschalierung erst wieder im Jahre 2010 angewendet werden kann. Nachteilig wäre für den Unternehmer, wenn sich in der Zwischenzeit die Pauschalierung als günstiger erweisen sollte.

News Quelle: BMF, Steuerleitfaden für neugegründete Unternehmen

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