Termin 28. 2. für § 109a- Mitteilungen

Für Leistungen von bestimmten Personen und Personenvereinigungen(Personen-gemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses müssen Mitteilungen (ähnlich den Lohnzetteln) ausgestellt werden (Verordnung zu § 109a EStG).


Die Mitteilungen für 2004 sind elektronisch bis Ende Feber 2005 (wenn die elektronische Übermittlung unzumutbar ist, musste die Übermittlung auf dem Papierformular bis Ende Jänner erfolgen ) vom Unternehmer sowie von Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Für Bagatellfälle (Fälle, bei denen das Honorar im Einzelfall nicht mehr als 450 € bzw. für ein Kalenderjahr nicht mehr als 900 € beträgt) kann die Mitteilung entfallen.

Für folgende Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind derartige Mitteilungen auszustellen:
Aufsichtsräte, Verwaltungsräte
Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
Stiftungsvorstände
Selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
Kolporteure und Zeitungszusteller
Privatgeschäftsvermittler
Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 29 Z 4 EStG)
Freie Dienstnehmer (§ 4 Abs. 4 ASVG) 

News Quelle: SWK-Online, 21.2.05

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