PKW-Auslandsleasing wieder steuerlich interessant?

Wer als österreichischer Unternehmer einen PKW oder Kombi zB in Deutschland least, kann sich die auf der Leasingrate lastende deutsche Umsatzsteuer nach den deutschen Steuervorschriften als Vorsteuer rückerstatten lassen.

Bei PKWs und Kombis gibt es bekanntlich in Österreich auch für Unternehmer keinen Vorsteuerabzug (ausgenommen Autohändler, Fahrschulen oder bei Verwendung zur gewerblichen Personenbeförderung oder zur gewerblichen Vermietung). Wer aber als österreichischer Unternehmer einen PKW oder Kombi zB in Deutschland least, kann sich die auf der Leasingrate lastende deutsche Umsatzsteuer nach den deutschen Steuervorschriften als Vorsteuer rückerstatten lassen. Um diesen Steuervorteil wieder zunichte zu machen, hebt der österreichische Fiskus in diesen Fällen bereits seit Jahren von den deutschen Leasingraten 20% österreichische Umsatzsteuer ein.

 

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Steuer auf ausländische Leasingraten als EU-widrig eingestuft hat, hat der österreichische Fiskus im Jahr 2003 eine Reparatur dieser Regelung vorgenommen. Diese dürfte allerdings daneben gegangen sein. Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des UFS Linz ist nämlich die Bestimmung auch nach der Reparatur weiterhin eindeutig EU-widrig und darf daher nicht angewendet werden. Damit wird das Auslandsleasing von PKWs und Kombis für österreichische Unternehmer steuerlich wieder interessant: Immerhin kann man sich dadurch die gesamte Umsatzsteuer von den Leasingraten ersparen. Allerdings ist derzeit noch nicht absehbar, ob die Finanz die UFS-Entscheidung vor den Verwaltungsgerichtshof bringt bzw wie dieser dann entscheiden wird. Bis zu einer allfälligen VwGH-Entscheidung besteht daher jedenfalls noch ein gewisses Restrisiko.

 

Übrigens: Wer glaubt, sich durch eine Anmeldung des in Deutschland geleasten Autos in Deutschland auch die österreichische Normverbrauchsabgabe (NoVA) sparen zu können, riskiert Einiges an Strafen: Wird ein Lenker, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, mit einem ausländischen (zB deutschen) Fahrzeug in Österreich angetroffen, so muss er beweisen, dass das Fahrzeug nicht länger als 1 Monat in Österreich ist oder das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Ausland hat (zB zu einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens gehört). Andernfalls drohen eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung des Kraftfahrgesetzes sowie ein Verfahren wegen Hinterziehung der NoVA.

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