UID-Nummer des Leistungsempfängers nur bei Beträgen über 10.000 €

In der Regierungsvorlage zum Beschäftigungs- und Wachstumsgesetz 2005 ist vorgesehen, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch des Lieferungs- und Leistungsempfängers nur dann auf der Rechnung anzugeben ist, wenn der Rechnungsbetrag 10.000 € übersteigt. Damit soll insbesondere bei Massengeschäften der administrative Aufwand für die Wirtschaft gering gehalten werden. Im Begutachtungsentwurf war die Angabe der UID-Nummern sowohl des liefernden oder leistenden Unternehmers wie auch des Lieferungs- oder Leistungsempfängers noch ohne Begrenzung vorgesehen.

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