Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005

In den letzten Jahren ist durch einige Aufsehen erregende Zusammenbrüche großer Konzerne eine internationale Debatte über mögliche Verbesserungen zur Stärkung des Vertrauens in börsenotierte Unternehmen und damit in die Finanzmärkte entstanden.

Auch Österreich ist von Unternehmenszusammenbrüchen nicht verschont geblieben. Der Gesetzgeber hat sich daher veranlasst gesehen, im Einklang mit der internationalen Entwicklung mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 die Bestimmungen über den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer als wichtigste Kontrollinstanzen in Kapitalgesellschaften zu adaptieren.

Im Bereich der Aufsichtsräte wurden folgende wesentliche Adaptierungen vorgenommen:

  • Einige Regelungen aus dem für börsenotierte Gesellschaften geltenden Österreichischen Corporate Governance Kodex wurden ins Aktiengesetz übernommen.
  • Die Höchstzahl der für eine Person zulässigen Aufsichtsratsmandate wurde in bestimmten Fällen (zB bei Aufsichtsratsvorsitz) verringert.
  • Bei börsenotierten Gesellschaften muss zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses und des Gewinnverteilungsvorschlags innerhalb des Aufsichtsrats ein Prüfungsausschuss bestellt werden, dem eine besonders versierte Person (Finanzexperte) angehören muss.

Im Bereich der Wirtschaftsprüfung wurden folgende wesentlichen Adaptierungen vorgenommen:

  • Die Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers wurden verschärft. So ist künftig zB nicht der geringste Anteilsbesitz an der geprüften Gesellschaft zulässig.
  • Statt der externen Rotation des Abschlussprüfers ist nunmehr eine interne (personenbezogene) Rotation vorgesehen.
  • Bei der Haftung des Abschlussprüfers wurde von der Differenzierung der Haftungshöchstbeträge nach Verschuldensgrad (grobe bzw leichte Fahrlässigkeit) wieder abgesehen und die Verfünffachung der Haftungsgrenzen bei grober Fahrlässigkeit abgeschafft. Dafür wurden die Haftungshöchstgrenzen bei – bisher leichter – Fahrlässigkeit angehoben (auf 2 bis 12 Mio €). Ferner gilt die Haftungsbeschränkung künftig dann nicht, wenn der Abschlussprüfer gewusst hat, dass er von der Prüfung der Gesellschaft wegen Unvereinbarkeit ausgeschlossen ist.

Sämtliche Neuregelungen treten erst mit 1.1.2006 in Kraft.

Kommentare (0)