Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG)

d. h. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen. Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.

-Wenn in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte von insgesamt mehr als 730 € enthalten sind und Ihr gesamtes Einkommen 10.900 € übersteigt, so sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen!

-Wenn in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung nur dann abgeben, wenn Ihr Einkommen mehr als 10.000 € beträgt (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG).

Schließlich besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbständiger Arbeit) besteht und der Gewinn auf Grund einer "doppelten Buchführung" ermittelt wird. Somit können Sie davon ausgehen, dass Sie im Regelfall eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen.

Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (Formular E 1 sowie die entsprechenden Beilagen dazu) eingebracht werden. Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Einkommensteuererklärung elektronisch über FINANZOnline (Eingaben/Erklärungen) abzugeben.

Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung schließt auch die Abgabe gewisser Beilagen ein:

Buchführende Unternehmer haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlustrechnung beizulegen bzw. anlässlich der elektronischen Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt einzureichen (§ 44 Abs. 1 EStG).

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner enthält die Beilage E 1a eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine zusätzliche Einnahmen- Ausgaben-Rechnung in Papierform müssen Sie nicht einreichen.

Erklärungsfrist: Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FINANZOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Wenn Sie von einem "steuerlichen Vertreter" vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.

Quelle: Steuerverein.at

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