Meldepflicht bis Ende Februar

Die Übermittlung der Jahreslohnzettel (Formular L 16) ist nur mehr über ELDA (elektronischer Daten-austausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Sta-tistik Austria) möglich.

Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (zB Vereine) haben Honorarzahlungen an bestimmte Personen und Personenvereinigungen, die nicht in einem Dienstverhältnis tätig sind, bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzbehörde zu melden. Diese so genannten „Mitteilungen nach § 109a EStG“ sind – ähnlich dem Lohnzettel – an das Umsatzsteuerfinanzamt über ELDA elektronisch zu übermitteln (ausgenommen Einzelhonorar bis 450 € bzw Gesamtjahreshonorar bis maximal 900 €). Unter die Meldepflicht fallen vor allem Honorarzahlungen an Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, Kolporteure und Zeitungszusteller, Privatgeschäftsvermittler, Funktionäre von öffentlich rechtlichen Körperschaften sowie an alle sonstigen freien Dienstnehmer.

www.elda.at


Quelle: ÖGWT


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